Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1215 Verwahrungspflicht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Nach Gewicht
- BGH, 09.01.2018 – XI ZR 17/15Anwendung des Verbraucherkreditrechts auf ein durch eine Pfandrechtsbestellung an einem Inhabergrundschuldbrief abgesichertes Darlehen; Heilung eines auf Grund einer formunwirksam erteilten Vollmacht geschlossenen Verbraucherdarlehensvertrags; Auszahlung des Darlehens an den vollmachtloser VertreterZitiert von 9
- BGH, 17.09.2014 – XII ZR 140/12Vermieterpfandrecht: Pflicht des Pfandgläubigers zur Herausgabe des durch eigenmächtige Fruchtziehung ErlangtenZitiert von 1
- BGH, 17.11.2005 – I ZB 45/05Zitiert von 12
- BGH, 09.11.2004 – X ZR 4/02
- OLG Karlsruhe, 18.10.2016 – 8 U 177/14
- OLG Köln, 25.05.2016 – 1 W 6/16Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
7 Entscheidungen zu § 1215 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1215 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Pfandgläubiger ist zur Verwahrung des Pfandes verpflichtet.