Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 559c Vereinfachtes Verfahren
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/559c?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Übersteigen die für die Modernisierungsmaßnahme geltend gemachten Kosten für die Wohnung vor Abzug der Pauschale nach Satz 2 10 000 Euro nicht, so kann der Vermieter die Mieterhöhung nach einem vereinfachten Verfahren berechnen. Als Kosten, die für Erhaltungsmaßnahmen erforderlich gewesen wären (§ 559 Absatz 2), werden pauschal 30 Prozent der nach Satz 1 geltend gemachten Kosten abgezogen. § 559 Absatz 4 und § 559a Absatz 2 Satz 1 bis 3 finden keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/559c?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Hat der Vermieter die Miete in den letzten fünf Jahren bereits nach Absatz 1 oder nach § 559 erhöht, so mindern sich die Kosten, die nach Absatz 1 Satz 1 für die weitere Modernisierungsmaßnahme geltend gemacht werden können, um die Kosten, die in diesen früheren Verfahren für Modernisierungsmaßnahmen geltend gemacht wurden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/559c?asof=2019-06-10#abs-3 (3) § 559b gilt für das vereinfachte Verfahren entsprechend. Der Vermieter muss in der Mieterhöhungserklärung angeben, dass er die Mieterhöhung nach dem vereinfachten Verfahren berechnet hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/559c?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Hat der Vermieter eine Mieterhöhung im vereinfachten Verfahren geltend gemacht, so kann er innerhalb von fünf Jahren nach Zugang der Mieterhöhungserklärung beim Mieter keine Mieterhöhungen nach § 559 geltend machen. Dies gilt nicht,
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/559c?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Für die Modernisierungsankündigung, die zu einer Mieterhöhung nach dem vereinfachten Verfahren führen soll, gilt § 555c mit den Maßgaben, dass
Änderungsverlauf
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01.01.2024 in Kraft
§ 559c eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 280)
BGBl. 2023 I Nr. 280
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