Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 558c Mietspiegel; Verordnungsermächtigung
Stand: 01.07.2022
Wird zitiert von 198
Nach Gewicht
- LG Berlin, 24.05.2022 – 65 S 189/21Zitiert von 4
- LG Berlin, 29.03.2017 – 65 S 424/16Zitiert von 15
- OLG Stuttgart, 14.07.2010 – 4 U 24/10Zitiert von 4
- LG Berlin, 01.07.2025 – 67 S 285/24
- Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 16.05.2018 – 171/16
- SG Magdeburg, 25.06.2021 – S 14 AS 965/17Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LSG Niedersachsen-Bremen, 25.08.2025 – L 11 AS 245/24Zitiert von 3
- LSG Niedersachsen-Bremen, 25.08.2025 – L 11 AS 23/20Zitiert von 3
- LSG Niedersachsen-Bremen, 25.08.2025 – L 11 AS 431/22Zitiert von 3
198 Entscheidungen zu § 558c BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 558c BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/558c#abs-1 (1) Ein Mietspiegel ist eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete, soweit die Übersicht von der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter gemeinsam erstellt oder anerkannt worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/558c#abs-2 (2) Mietspiegel können für das Gebiet einer Gemeinde oder mehrerer Gemeinden oder für Teile von Gemeinden erstellt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/558c#abs-3 (3) Mietspiegel sollen im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung angepasst werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/558c#abs-4 (4) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sollen Mietspiegel erstellen, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht und dies mit einem vertretbaren Aufwand möglich ist. Für Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern sind Mietspiegel zu erstellen. Die Mietspiegel und ihre Änderungen sind zu veröffentlichen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/558c#abs-5 (5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über den näheren Inhalt von Mietspiegeln und das Verfahren zu deren Erstellung und Anpassung einschließlich Dokumentation und Veröffentlichung.