Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 558c Mietspiegel; Verordnungsermächtigung

Stand: 01.07.2022

MietrechtBund3 Fassungen198 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/558c#abs-1 (1) Ein Mietspiegel ist eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete, soweit die Übersicht von der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter gemeinsam erstellt oder anerkannt worden ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/558c#abs-2 (2) Mietspiegel können für das Gebiet einer Gemeinde oder mehrerer Gemeinden oder für Teile von Gemeinden erstellt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/558c#abs-3 (3) Mietspiegel sollen im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung angepasst werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/558c#abs-4 (4) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sollen Mietspiegel erstellen, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht und dies mit einem vertretbaren Aufwand möglich ist. Für Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern sind Mietspiegel zu erstellen. Die Mietspiegel und ihre Änderungen sind zu veröffentlichen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/558c#abs-5 (5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über den näheren Inhalt von Mietspiegeln und das Verfahren zu deren Erstellung und Anpassung einschließlich Dokumentation und Veröffentlichung.

§ 558b § 558d