Gesetze / Wohnraumförderungsgesetz
WoFG§ 16 Wohnungsbau, Modernisierung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoFG/16#abs-1 (1) Wohnungsbau ist das Schaffen von Wohnraum durch
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoFG/16#abs-2 (2) Wohnraum oder anderer Raum ist in Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 nicht auf Dauer nutzbar, wenn ein zu seiner Nutzung erforderlicher Gebäudeteil zerstört ist oder wenn sich der Raum oder der Gebäudeteil in einem Zustand befindet, der aus bauordnungsrechtlichen Gründen eine dauernde, der Zweckbestimmung entsprechende Nutzung nicht gestattet; dabei ist es unerheblich, ob der Raum oder der Gebäudeteil tatsächlich genutzt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WoFG/16#abs-3 (3) Modernisierung sind bauliche Maßnahmen, die
Instandsetzungen, die durch Maßnahmen der Modernisierung verursacht werden, fallen unter die Modernisierung.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 16 WoFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 18.10.2012 – 12 A 1902/12
- AG Charlottenburg, 09.06.2023 – 209 C 23/22
- LG Potsdam, 25.09.2015 – 13 S 26/14
- BGH, 01.07.2026 – VIII ZR 50/23Ausnahme von Mietpreisbremse bei Wiedernutzbarmachung eines Gebäudes zu Wohnzwecken durch Schadensbeseitigung; Wirksamkeit der Abtretung von Ansprüche an Rechtsdienstleister
- BGH, 11.11.2020 – VIII ZR 369/18Wohnraummiete in Berlin: Neuvermietung einer modernisierten Wohnung nach Leerstand und Ausnahme von der Begrenzung der Miethöhe in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten; Begriff der umfassenden Modernisierung und eines wesentlichen BauaufwandesZitiert von 23
- LG Berlin, 30.10.2019 – 65 S 142/19Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- LG Hamburg, 18.07.2023 – 316 S 56/22
- LG Berlin, 17.05.2022 – 63 S 199/21
- LG Berlin, 11.11.2021 – 65 S 82/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 WoFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.