Gesetze / Wohnraumförderungsgesetz
WoFG§ 16 Wohnungsbau, Modernisierung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoFG/16#abs-1 (1) Wohnungsbau ist das Schaffen von Wohnraum durch
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoFG/16#abs-2 (2) Wohnraum oder anderer Raum ist in Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 nicht auf Dauer nutzbar, wenn ein zu seiner Nutzung erforderlicher Gebäudeteil zerstört ist oder wenn sich der Raum oder der Gebäudeteil in einem Zustand befindet, der aus bauordnungsrechtlichen Gründen eine dauernde, der Zweckbestimmung entsprechende Nutzung nicht gestattet; dabei ist es unerheblich, ob der Raum oder der Gebäudeteil tatsächlich genutzt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WoFG/16#abs-3 (3) Modernisierung sind bauliche Maßnahmen, die
Instandsetzungen, die durch Maßnahmen der Modernisierung verursacht werden, fallen unter die Modernisierung.