Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 584a Ausschluss bestimmter mietrechtlicher Kündigungsrechte

Stand: 10.06.2019

Bund6 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/584a#abs-1 (1) Dem Pächter steht das in § 540 Abs. 1 bestimmte Kündigungsrecht nicht zu.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/584a#abs-2 (2) Der Verpächter ist nicht berechtigt, das Pachtverhältnis nach § 580 zu kündigen.

§ 584 § 584b