Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 582 Erhaltung des Inventars
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 21
Nach Gewicht
- BFH, 28.05.1998 – IV R 31/97Zitiert von 2
- FG Baden-Württemberg, 05.05.2014 – 6 K 3420/11Zitiert von 1
- OLG Celle, 22.03.2012 – 2 U 127/11Zitiert von 3
- OLG Düsseldorf, 09.12.2010 – I-10 U 66/10
- OLG Düsseldorf, 11.06.2002 – I-24 U 183/01
- OLG Köln, 04.10.2019 – 1 U 83/18Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 15.12.2025 – 9 C 3.24Planfeststellungsbeschluss - B 20 Ortsumfahrung Laufen; Klagebefugnis bei obligatorischen Nutzungsrechten
- OLG Saarbrücken, 12.06.2025 – 4 U 41/24
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 03.07.2024 – 1 M 117/24 OVG
21 Entscheidungen zu § 582 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 582 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/582#abs-1 (1) Wird ein Grundstück mit Inventar verpachtet, so obliegt dem Pächter die Erhaltung der einzelnen Inventarstücke.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/582#abs-2 (2) Der Verpächter ist verpflichtet, Inventarstücke zu ersetzen, die infolge eines vom Pächter nicht zu vertretenden Umstands in Abgang kommen. Der Pächter hat jedoch den gewöhnlichen Abgang der zum Inventar gehörenden Tiere insoweit zu ersetzen, als dies einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entspricht.