Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 536d Vertraglicher Ausschluss von Rechten des Mieters wegen eines Mangels

Stand: 10.06.2019

MietrechtBund5 Entscheidungen

Auf eine Vereinbarung, durch die die Rechte des Mieters wegen eines Mangels der Mietsache ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Vermieter nicht berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen hat.

§ 536c § 537