Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 525 Schenkung unter Auflage

Stand: 10.06.2019

Bund62 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/525#abs-1 (1) Wer eine Schenkung unter einer Auflage macht, kann die Vollziehung der Auflage verlangen, wenn er seinerseits geleistet hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/525#abs-2 (2) Liegt die Vollziehung der Auflage im öffentlichen Interesse, so kann nach dem Tod des Schenkers auch die zuständige Behörde die Vollziehung verlangen.

§ 524 § 526