Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 525 Schenkung unter Auflage
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 62
Nach Gewicht
- FG Düsseldorf, 02.06.2009 – 16 V 896/09 A(E,AO)
- OVG NRW, 31.05.2016 – 16 A 172/13
- FG Köln, 27.11.2003 – 9 K 3304/02Zitiert von 1
- BFH, 16.09.2020 – II R 33/19Grundstücksschenkung und GleichstellungsverpflichtungZitiert von 7
- FG Köln, 04.11.2008 – 9 K 4186/07
- FG Niedersachsen, 10.11.2004 – 3 K 355/01
Zuletzt entschieden
- BFH, 04.12.2025 – V R 11/24Gemeinnützigkeit einer unternehmensverbundenen Stiftung
- VG Hamburg, 18.02.2025 – 2 K 3576/21Zitiert von 1
- LG Frankfurt am Main, 19.02.2024 – 2-31 O 87/23
62 Entscheidungen zu § 525 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 525 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/525#abs-1 (1) Wer eine Schenkung unter einer Auflage macht, kann die Vollziehung der Auflage verlangen, wenn er seinerseits geleistet hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/525#abs-2 (2) Liegt die Vollziehung der Auflage im öffentlichen Interesse, so kann nach dem Tod des Schenkers auch die zuständige Behörde die Vollziehung verlangen.