Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 530 Widerruf der Schenkung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 122
Nach Gewicht
- BFH, 10.12.2019 – IX R 19/19(Gescheiterte) Abwehr der Rückforderung eines Miteigentumsanteils an einem vermieteten Grundstück aufgrund eines SchenkungswiderrufsZitiert von 2
- OLG Schleswig, 02.09.2021 – 2 Wx 53/20Zitiert von 1
- BGH, 13.06.2002 – V ZB 30/01Zitiert von 10
- BGH, 13.06.2002 – V ZB 31/01Zitiert von 2
- LG Fulda, 18.11.2024 – 8 O 154/24
- OLG Köln, 27.06.2012 – 13 U 165/11
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 30.10.2025 – 10 U 69/25
- OLG Brandenburg, 02.07.2025 – 1 W 31/25Zitiert von 1
- LG Arnsberg, 05.06.2025 – 4 O 84/24Zitiert von 1
122 Entscheidungen zu § 530 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 530 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/530#abs-1 (1) Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/530#abs-2 (2) Dem Erben des Schenkers steht das Recht des Widerrufs nur zu, wenn der Beschenkte vorsätzlich und widerrechtlich den Schenker getötet oder am Widerruf gehindert hat.