Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 530 Widerruf der Schenkung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/530#abs-1 (1) Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/530#abs-2 (2) Dem Erben des Schenkers steht das Recht des Widerrufs nur zu, wenn der Beschenkte vorsätzlich und widerrechtlich den Schenker getötet oder am Widerruf gehindert hat.
Wird zitiert von 131 Entscheidungen zu § 530 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 10.12.2019 – IX R 19/19(Gescheiterte) Abwehr der Rückforderung eines Miteigentumsanteils an einem vermieteten Grundstück aufgrund eines SchenkungswiderrufsZitiert von 4
- OLG Schleswig, 02.09.2021 – 2 Wx 53/20Zitiert von 1
- BGH, 13.06.2002 – V ZB 31/01Zitiert von 2
- BGH, 13.06.2002 – V ZB 30/01Zitiert von 12
- LG Fulda, 18.11.2024 – 8 O 154/24
- OLG Köln, 27.06.2012 – 13 U 165/11
Zuletzt entschieden
- FG Köln, 30.04.2026 – 7 K 761/24
- OLG Hamm, 30.10.2025 – 10 U 69/25
- OLG Brandenburg, 02.07.2025 – 1 W 31/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 530 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.