Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 530 Widerruf der Schenkung

Stand: 10.06.2019

Bund122 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/530#abs-1 (1) Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/530#abs-2 (2) Dem Erben des Schenkers steht das Recht des Widerrufs nur zu, wenn der Beschenkte vorsätzlich und widerrechtlich den Schenker getötet oder am Widerruf gehindert hat.

§ 529 § 531