Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 330 Auslegungsregel bei Leibrentenvertrag
Stand: 10.06.2019
Wird in einem Leibrentenvertrag die Zahlung der Leibrente an einen Dritten vereinbart, ist im Zweifel anzunehmen, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwerben soll, die Leistung zu fordern. Das Gleiche gilt, wenn bei einer unentgeltlichen Zuwendung dem Bedachten eine Leistung an einen Dritten auferlegt oder bei einer Vermögens- oder Gutsübernahme von dem Übernehmer eine Leistung an einen Dritten zum Zwecke der Abfindung versprochen wird.
Wird zitiert von 41 Entscheidungen zu § 330 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 02.10.2017 – 3 U 197/15
- FG Köln, 08.11.2007 – 9 K 2200/06Zitiert von 1
- BSG, 12.05.2020 – B 12 KR 22/18 RKranken- und Pflegeversicherung - Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus einer Direktversicherung an Hinterbliebene - Todesfallleistung - betriebliche Hinterbliebenenversorgung - Einbeziehung des Hinterbliebenen als Bezugsberechtigter in VersicherungsvertragZitiert von 19
- LG Düsseldorf, 02.07.2008 – 7 O 212/06
- FG Münster, 16.02.2006 – 3 K 3639/03 Erb
- OLG Koblenz, 14.11.2011 – 12 U 712/10Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BFH, 20.01.2026 – VIII R 6/23Ratenweise Erfüllung einer Abfindung für einen lebzeitigen PflichtteilsverzichtZitiert von 2
- VG Hamburg, 18.02.2025 – 2 K 3576/21Zitiert von 1
- BGH, 28.11.2023 – X ZR 11/21Schenkungsvertrag: Wirksamkeit einer Auflage im Hinblick auf die unbeschränkte TestierfreiheitZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 330 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.