Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 50 Bekanntmachung des Vereins in Liquidation
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/50#abs-1 (1) Die Auflösung des Vereins oder die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist durch die Liquidatoren öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung sind die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern. Die Bekanntmachung erfolgt durch das in der Satzung für Veröffentlichungen bestimmte Blatt. Die Bekanntmachung gilt mit dem Ablauf des zweiten Tages nach der Einrückung oder der ersten Einrückung als bewirkt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/50#abs-2 (2) Bekannte Gläubiger sind durch besondere Mitteilung zur Anmeldung aufzufordern.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 50 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 23.01.2004 – I-3 Wx 102/02
- OLG Brandenburg, 05.04.2023 – 7 U 130/22
- OLG Karlsruhe, 04.09.2025 – 19 W 47/25 (Wx)
- BGH, 16.10.2008 – V ZB 94/08Zitiert von 3
- LG Stuttgart, 17.04.2024 – 21 O 160/23
- VGH Bayern, 03.04.2023 – 5 N 21.355Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Naumburg, 18.12.2014 – 2 U 53/14
- LG Düsseldorf, 17.12.2014 – 2b O 167/13
- KG, 31.05.2011 – 1 W 119/08
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 50 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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31.01.2019 Ausfertigung
§ 50 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Januar 2019 (BGBl. I 54)
BGBl. 2019 I S. 54
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23.11.2007 Ausfertigung
§ 50 neu gefasst durch Artikel 20 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I 2614)
BGBl. 2007 I S. 2614
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
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