Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 50 Bekanntmachung des Vereins in Liquidation
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 23.01.2004 – I-3 Wx 102/02
- OLG Brandenburg, 05.04.2023 – 7 U 130/22
- OLG Karlsruhe, 04.09.2025 – 19 W 47/25 (Wx)
- BGH, 16.10.2008 – V ZB 94/08Zitiert von 3
- LG Stuttgart, 17.04.2024 – 21 O 160/23
- VGH Bayern, 03.04.2023 – 5 N 21.355Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Naumburg, 18.12.2014 – 2 U 53/14
- LG Düsseldorf, 17.12.2014 – 2b O 167/13
- KG, 31.05.2011 – 1 W 119/08
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 50 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/50#abs-1 (1) Die Auflösung des Vereins oder die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist durch die Liquidatoren öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung sind die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern. Die Bekanntmachung erfolgt durch das in der Satzung für Veröffentlichungen bestimmte Blatt. Die Bekanntmachung gilt mit dem Ablauf des zweiten Tages nach der Einrückung oder der ersten Einrückung als bewirkt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/50#abs-2 (2) Bekannte Gläubiger sind durch besondere Mitteilung zur Anmeldung aufzufordern.