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Artikel 20 · BT-Drs. 16/5051 · S. 35

Zu Artikel 20

Zu Artikel 20
Die Übergangsvorschrift in Artikel 3 § 1 des Gesetzes zur
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Arbeits-
gerichtsgesetzes knüpft an das Inkrafttreten des Gesetzes
am 3. Juli 1998 an und regelt im Hinblick auf Übergangs-
fälle (Entschädigung oder Schadenersatz wegen ge-
schlechtsbedingter Benachteiligung) die Anwendung teils
neuen (Absatz 1) und teils alten Rechts (Absatz 2). Selbst
unter der eher unwahrscheinlichen Voraussetzung, dass die
tatbestandlich erfassten und damit kraft Gesetzes geregelten
Drucksache 16/5051 – 36 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
Übergangsfälle noch nicht vollständig abgewickelt sein
sollten, müssten sie auch nach einer Aufhebung (mit Wir-
kung für die Zukunft) von Artikel 3 § 1 hiernach zu Ende
geführt werden (vgl. die Darlegungen im Allgemeinen
Teil der Begründung unter II.2).
Mit der Aufhebung der Übergangsvorschrift in Artikel 3 § 1
hat das Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
und des Arbeitsgerichtsgesetzes keinen Regelungsgehalt
mehr und fällt weg.

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Herkunft

BT-Drs. 16/5051, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 164.710–165.746 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.60) +D1D2D3 · Prüfwert 60b140e3410063a9….

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