Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 20 · BT-Drs. 16/5051 · S. 35
Zu Artikel 20
Zu Artikel 20 Die Übergangsvorschrift in Artikel 3 § 1 des Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Arbeits- gerichtsgesetzes knüpft an das Inkrafttreten des Gesetzes am 3. Juli 1998 an und regelt im Hinblick auf Übergangs- fälle (Entschädigung oder Schadenersatz wegen ge- schlechtsbedingter Benachteiligung) die Anwendung teils neuen (Absatz 1) und teils alten Rechts (Absatz 2). Selbst unter der eher unwahrscheinlichen Voraussetzung, dass die tatbestandlich erfassten und damit kraft Gesetzes geregelten Drucksache 16/5051 – 36 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode Übergangsfälle noch nicht vollständig abgewickelt sein sollten, müssten sie auch nach einer Aufhebung (mit Wir- kung für die Zukunft) von Artikel 3 § 1 hiernach zu Ende geführt werden (vgl. die Darlegungen im Allgemeinen Teil der Begründung unter II.2). Mit der Aufhebung der Übergangsvorschrift in Artikel 3 § 1 hat das Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Arbeitsgerichtsgesetzes keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.
BT-Drs. 16/5051 im Original öffnen
Herkunft
BT-Drs. 16/5051, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 164.710–165.746 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.60) +D1D2D3 · Prüfwert 60b140e3410063a9….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP