Gesetze / Wasserverbandsgesetz
WVG§ 63 Abwicklung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- VGH Bayern, 03.04.2023 – 5 N 21.355Zitiert von 1
- VG Gießen, 05.02.2014 – 8 K 2771/13.GI
- VG Gießen, 14.11.2012 – 8 K 486/12.GIZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/63#abs-1 (1) Nach der Auflösung des Verbands wickeln der Vorstand oder die durch Beschluß der Verbandsversammlung dazu berufenen Liquidatoren die Geschäfte ab. Die Aufsichtsbehörde kann unter Abberufung des Vorstands einen oder mehrere Liquidatoren mit der rechtlichen Stellung des Vorstands bestellen, wenn es aus Gründen des öffentlichen Interesses erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/63#abs-2 (2) Bis zur Beendigung der Abwicklung gelten für die Aufsicht und die Rechtsverhältnisse der bisherigen Verbandsmitglieder untereinander sowie zu dritten Personen die Vorschriften dieses Gesetzes und die Bestimmungen der Satzung, soweit sich nicht aus dem Wesen der Abwicklung etwas anderes ergibt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/63#abs-3 (3) Auf das Abwicklungsverfahren sind § 48 Abs. 2 und 3, § 49 sowie die §§ 51 bis 53 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Über die Verwendung des nach vollständiger Abwicklung verbleibenden Verbandsvermögens beschließt die Verbandsversammlung mit einfacher Mehrheit. Der Beschluß bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.