Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 464 Ausübung des Vorkaufsrechts
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 148
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 12.02.2020 – 5 S 1070/19Zitiert von 4
- VG Freiburg, 26.09.2024 – 10 K 765/22
- VG Hamburg, 07.06.2024 – 7 K 2925/23Zitiert von 2
- LG Frankenthal (Pfalz), 28.12.2017 – 8 O 158/17
- BGH, 23.02.2022 – VIII ZR 305/20Vorkaufsrecht des Mieters einer Eigentumswohnung: Wirksamkeit einer für den Vorkaufsberechtigten zu einem höheren Preis führenden, differenzierten Preisabrede im Kaufvertrag mit einem ErstkäuferZitiert von 6
- FG München, 09.10.2024 – 4 K 236/22
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 14.10.2025 – 9 N 24.73
- BGH, 08.10.2025 – VIII ZR 18/24Vorkaufsrecht eines Mieters bei Verkauf der Immobilie von Gesellschaft an andere Personenhandelsgesellschaft innerhalb des KonzernsZitiert von 1
- VG Ansbach, 30.09.2025 – AN 11 K 21.01962
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 464 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/464#abs-1 (1) Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Verpflichteten. Die Erklärung bedarf nicht der für den Kaufvertrag bestimmten Form.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/464#abs-2 (2) Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts kommt der Kauf zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten unter den Bestimmungen zustande, welche der Verpflichtete mit dem Dritten vereinbart hat.