Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 464 Ausübung des Vorkaufsrechts
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/464#abs-1 (1) Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Verpflichteten. Die Erklärung bedarf nicht der für den Kaufvertrag bestimmten Form.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/464#abs-2 (2) Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts kommt der Kauf zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten unter den Bestimmungen zustande, welche der Verpflichtete mit dem Dritten vereinbart hat.
Wird zitiert von 146 Entscheidungen zu § 464 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 12.02.2020 – 5 S 1070/19Zitiert von 4
- VG Freiburg, 26.09.2024 – 10 K 765/22
- VG Hamburg, 07.06.2024 – 7 K 2925/23Zitiert von 2
- LG Frankenthal (Pfalz), 28.12.2017 – 8 O 158/17
- BGH, 23.02.2022 – VIII ZR 305/20Vorkaufsrecht des Mieters einer Eigentumswohnung: Wirksamkeit einer für den Vorkaufsberechtigten zu einem höheren Preis führenden, differenzierten Preisabrede im Kaufvertrag mit einem ErstkäuferZitiert von 6
- FG München, 09.10.2024 – 4 K 236/22
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 14.10.2025 – 9 N 24.73
- BGH, 08.10.2025 – VIII ZR 18/24Vorkaufsrecht eines Mieters bei Verkauf der Immobilie von Gesellschaft an andere Personenhandelsgesellschaft innerhalb des KonzernsZitiert von 1
- VG Ansbach, 30.09.2025 – AN 11 K 21.01962
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 464 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.