Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 464 Ausübung des Vorkaufsrechts

Stand: 10.06.2019

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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/464#abs-1 (1) Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Verpflichteten. Die Erklärung bedarf nicht der für den Kaufvertrag bestimmten Form.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/464#abs-2 (2) Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts kommt der Kauf zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten unter den Bestimmungen zustande, welche der Verpflichtete mit dem Dritten vereinbart hat.

§ 463 § 465