Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 453 Rechtskauf; Verbrauchervertrag über den Kauf digitaler Inhalte
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/453?asof=2026-04-27#abs-1 (1) Die Vorschriften über den Kauf von Sachen finden auf den Kauf von Rechten und sonstigen Gegenständen entsprechende Anwendung. Auf einen Verbrauchervertrag über den Verkauf digitaler Inhalte durch einen Unternehmer sind die folgenden Vorschriften nicht anzuwenden:
An die Stelle der nach Satz 2 nicht anzuwendenden Vorschriften treten die Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a Untertitel 1.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/453?asof=2026-04-27#abs-2 (2) Der Verkäufer trägt die Kosten der Begründung und Übertragung des Rechts.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/453?asof=2026-04-27#abs-3 (3) Ist ein Recht verkauft, das zum Besitz einer Sache berechtigt, so ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben.
Änderungsverlauf
Jüngster Eintrag dieser Liste: 25.06.2021. Danach hat sich der Text dieser Vorschrift noch geändert; die neueste Fassung führen wir seit dem 23.07.2026 (siehe Fassungen).
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 453 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2123)
BGBl. I S. 2123
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.