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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 2123

BGBl. 2021 I S. 2123 · 51.466 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 2123 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2123
                                       Gesetz
         zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche
     Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen*
                                                              Vom 25. Juni 2021

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                              Artikel 1

                      Änderung des

                 Bürgerlichen Gesetzbuchs

  Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,

2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2114) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

     a) Nach der Angabe zu Buch 2 Abschnitt 3 Titel 2
        wird folgende Angabe eingefügt:

                                   „Titel 2a
                    Verträge über digitale Produkte

                                 Untertitel 1
            Verbraucherverträge über digitale Produkte

                                 Untertitel 2

                           Besondere

                 Bestimmungen für Verträge über
           digitale Produkte zwischen Unternehmern“.

     b) Die Angabe zu Buch 2 Abschnitt 8 Titel 5 Unter-
        titel 3 wird wie folgt gefasst:
                                „Untertitel 3
                      Mietverhältnisse über
              andere Sachen und digitale Produkte“.
 2. § 312 Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1
    und 1a ersetzt:

        „(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses
     Untertitels sind auf Verbraucherverträge anzuwen-
     den, bei denen sich der Verbraucher zu der Zah-
     lung eines Preises verpflichtet.

        (1a) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses
     Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge an-
     zuwenden, bei denen der Verbraucher dem Unter-
     nehmer personenbezogene Daten bereitstellt oder
     sich hierzu verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der
     Unternehmer die vom Verbraucher bereitgestellten
     personenbezogenen Daten ausschließlich verar-
     beitet, um seine Leistungspflicht oder an ihn ge-
     stellte rechtliche Anforderungen zu erfüllen, und
     sie zu keinem anderen Zweck verarbeitet.“

* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/770 des
  Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über
  bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler
  Inhalte und digitaler Dienstleistungen (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 1;
  L 305 vom 26.11.2019, S. 62).

3. In § 312f Absatz 3 in dem Satzteil vor Nummer 1
   werden die Wörter „die Lieferung von nicht auf
   einem körperlichen Datenträger befindlichen Da-
   ten, die in digitaler Form hergestellt und bereitge-
   stellt werden (digitale Inhalte)“ durch die Wörter

   „digitale Inhalte (§ 327 Absatz 2 Satz 1), die nicht

   auf einem körperlichen Datenträger bereitgestellt
   werden“ ersetzt.

4. § 327 wird durch den folgenden Titel 2a ersetzt:

                        „Titel 2a
            Verträge über digitale Produkte

                       Untertitel 1

      Verbraucherverträge über digitale Produkte

                         § 327
                  Anwendungsbereich
     (1) Die Vorschriften dieses Untertitels sind auf
  Verbraucherverträge anzuwenden, welche die Be-
  reitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienst-
  leistungen (digitale Produkte) durch den Unterneh-
  mer gegen Zahlung eines Preises zum Gegenstand
  haben. Preis im Sinne dieses Untertitels ist auch

  eine digitale Darstellung eines Werts.

    (2) Digitale Inhalte sind Daten, die in digitaler
  Form erstellt und bereitgestellt werden. Digitale
  Dienstleistungen sind Dienstleistungen, die dem
  Verbraucher
  1. die Erstellung, die Verarbeitung oder die Spei-
     cherung von Daten in digitaler Form oder den
     Zugang zu solchen Daten ermöglichen, oder
  2. die gemeinsame Nutzung der vom Verbraucher
     oder von anderen Nutzern der entsprechenden
     Dienstleistung in digitaler Form hochgeladenen
     oder erstellten Daten oder sonstige Interaktio-
     nen mit diesen Daten ermöglichen.

     (3) Die Vorschriften dieses Untertitels sind auch
  auf Verbraucherverträge über die Bereitstellung di-
  gitaler Produkte anzuwenden, bei denen der Ver-
  braucher dem Unternehmer personenbezogene
  Daten bereitstellt oder sich zu deren Bereitstellung
  verpflichtet, es sei denn, die Voraussetzungen des
  § 312 Absatz 1a Satz 2 liegen vor.

    (4) Die Vorschriften dieses Untertitels sind auch
  auf Verbraucherverträge anzuwenden, die digitale
  Produkte zum Gegenstand haben, welche nach
  den Spezifikationen des Verbrauchers entwickelt
  werden.
     (5) Die Vorschriften dieses Untertitels sind mit
  Ausnahme der §§ 327b und 327c auch auf Ver-

  braucherverträge anzuwenden, welche die Bereit-
  stellung von körperlichen Datenträgern, die aus-
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  schließlich als Träger digitaler Inhalte dienen, zum
  Gegenstand haben.

    (6) Die Vorschriften dieses Untertitels sind nicht

  anzuwenden auf:

  1. Verträge über andere Dienstleistungen als digi-
     tale Dienstleistungen, unabhängig davon, ob
     der Unternehmer digitale Formen oder Mittel
     einsetzt, um das Ergebnis der Dienstleistung
     zu generieren oder es dem Verbraucher zu lie-
     fern oder zu übermitteln,
  2. Verträge über Telekommunikationsdienste im
     Sinne des § 3 Nummer 61 des Telekommunika-
     tionsgesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I
     S. 1858) mit Ausnahme von nummernunabhän-
     gigen interpersonellen Telekommunikations-
     diensten im Sinne des § 3 Nummer 40 des Tele-
     kommunikationsgesetzes,

  3. Behandlungsverträge nach § 630a,
  4. Verträge über Glücksspieldienstleistungen, die
     einen geldwerten Einsatz erfordern und unter
     Zuhilfenahme elektronischer oder anderer Kom-
     munikationstechnologien auf individuellen Abruf
     eines Empfängers erbracht werden,
  5. Verträge über Finanzdienstleistungen,

  6. Verträge über die Bereitstellung von Software,
     für die der Verbraucher keinen Preis zahlt und
     die der Unternehmer im Rahmen einer freien
     und quelloffenen Lizenz anbietet, sofern die
     vom Verbraucher bereitgestellten personenbe-
     zogenen Daten durch den Unternehmer aus-
     schließlich zur Verbesserung der Sicherheit,
     der Kompatibilität oder der Interoperabilität der
     vom Unternehmer angebotenen Software verar-
     beitet werden,

  7. Verträge über die Bereitstellung digitaler Inhalte,
     wenn die digitalen Inhalte der Öffentlichkeit auf
     eine andere Weise als durch Signalübermittlung
     als Teil einer Darbietung oder Veranstaltung zu-
     gänglich gemacht werden,
  8. Verträge über die Bereitstellung von Informatio-
     nen im Sinne des Informationsweiterverwen-
     dungsgesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I
     S. 2913), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom
     8. Juli 2015 (BGBl. I S. 1162) geändert worden
     ist.

                         § 327a
             Anwendung auf Paketverträge und
       Verträge über Sachen mit digitalen Elementen

     (1) Die Vorschriften dieses Untertitels sind auch
  auf Verbraucherverträge anzuwenden, die in einem
  Vertrag zwischen denselben Vertragsparteien ne-
  ben der Bereitstellung digitaler Produkte die Be-
  reitstellung anderer Sachen oder die Bereitstellung
  anderer Dienstleistungen zum Gegenstand haben
  (Paketvertrag). Soweit nachfolgend nicht anders
  bestimmt, sind die Vorschriften dieses Untertitels
  jedoch nur auf diejenigen Bestandteile des Paket-
  vertrags anzuwenden, welche die digitalen Pro-
  dukte betreffen.

   (2) Die Vorschriften dieses Untertitels sind auch
auf Verbraucherverträge über Sachen anzuwen-
den, die digitale Produkte enthalten oder mit ihnen

verbunden sind. Soweit nachfolgend nicht anders

bestimmt, sind die Vorschriften dieses Untertitels
jedoch nur auf diejenigen Bestandteile des Ver-
trags anzuwenden, welche die digitalen Produkte
betreffen.
   (3) Absatz 2 gilt nicht für Kaufverträge über Wa-
ren, die in einer Weise digitale Produkte enthalten
oder mit ihnen verbunden sind, dass die Waren ihre
Funktionen ohne diese digitalen Produkte nicht er-
füllen können (Waren mit digitalen Elementen).
Beim Kauf einer Ware mit digitalen Elementen ist
im Zweifel anzunehmen, dass die Verpflichtung des
Verkäufers die Bereitstellung der digitalen Inhalte
oder digitalen Dienstleistungen umfasst.

                       § 327b
          Bereitstellung digitaler Produkte
   (1) Ist der Unternehmer durch einen Verbrau-
chervertrag gemäß § 327 oder § 327a dazu ver-
pflichtet, dem Verbraucher ein digitales Produkt
bereitzustellen, so gelten für die Bestimmung der
Leistungszeit sowie für die Art und Weise der Be-
reitstellung durch den Unternehmer die nachfol-
genden Vorschriften.
   (2) Sofern die Vertragsparteien keine Zeit für die
Bereitstellung des digitalen Produkts nach Absatz 1
vereinbart haben, kann der Verbraucher die Bereit-
stellung unverzüglich nach Vertragsschluss verlan-
gen, der Unternehmer sie sofort bewirken.

   (3) Ein digitaler Inhalt ist bereitgestellt, sobald
der digitale Inhalt oder die geeigneten Mittel für
den Zugang zu diesem oder das Herunterladen
des digitalen Inhalts dem Verbraucher unmittelbar
oder mittels einer von ihm hierzu bestimmten Ein-
richtung zur Verfügung gestellt oder zugänglich ge-
macht worden ist.
   (4) Eine digitale Dienstleistung ist bereitgestellt,
sobald die digitale Dienstleistung dem Verbraucher
unmittelbar oder mittels einer von ihm hierzu be-
stimmten Einrichtung zugänglich gemacht worden
ist.
   (5) Wenn der Unternehmer durch den Vertrag zu
einer Reihe einzelner Bereitstellungen verpflichtet
ist, gelten die Absätze 2 bis 4 für jede einzelne Be-
reitstellung innerhalb der Reihe.
   (6) Die Beweislast für die nach den Absätzen 1
bis 4 erfolgte Bereitstellung trifft abweichend von
§ 363 den Unternehmer.

                       § 327c
     Rechte bei unterbliebener Bereitstellung

   (1) Kommt der Unternehmer seiner fälligen Ver-
pflichtung zur Bereitstellung des digitalen Produkts
auf Aufforderung des Verbrauchers nicht unverzüg-
lich nach, so kann der Verbraucher den Vertrag be-
enden. Nach einer Aufforderung gemäß Satz 1
kann eine andere Zeit für die Bereitstellung nur
ausdrücklich vereinbart werden.
   (2) Liegen die Voraussetzungen für eine Been-
digung des Vertrags nach Absatz 1 Satz 1 vor, so
BGBl. 2021, Seite 2125 — Originalseite als Abbildung
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kann der Verbraucher nach den §§ 280 und 281
Absatz 1 Satz 1 Schadensersatz oder nach § 284
Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen,
wenn die Voraussetzungen dieser Vorschriften vor-
liegen. § 281 Absatz 1 Satz 1 ist mit der Maßgabe
anzuwenden, dass an die Stelle der Bestimmung
einer angemessenen Frist die Aufforderung nach
Absatz 1 Satz 1 tritt. Ansprüche des Verbrauchers
auf Schadensersatz nach den §§ 283 und 311a Ab-
satz 2 bleiben unberührt.

  (3) Die Aufforderung nach Absatz 1 Satz 1 und
Absatz 2 Satz 2 ist entbehrlich, wenn
1. der Unternehmer die Bereitstellung verweigert,

2. es nach den Umständen eindeutig zu erkennen
   ist, dass der Unternehmer das digitale Produkt
   nicht bereitstellen wird, oder
3. der Unternehmer die Bereitstellung bis zu einem
   bestimmten Termin oder innerhalb einer be-

   stimmten Frist nicht bewirkt, obwohl vereinbart

   war oder es sich für den Unternehmer aus ein-

   deutig erkennbaren, den Vertragsabschluss be-

   gleitenden Umständen ergeben konnte, dass
   die termin- oder fristgerechte Bereitstellung für
   den Verbraucher wesentlich ist.
In den Fällen des Satzes 1 ist die Mahnung gemäß
§ 286 stets entbehrlich.

   (4) Für die Beendigung des Vertrags nach Ab-

satz 1 Satz 1 und deren Rechtsfolgen sind die

§§ 327o und 327p entsprechend anzuwenden.

Das Gleiche gilt für den Fall, dass der Verbraucher
in den Fällen des Absatzes 2 Schadensersatz statt
der ganzen Leistung verlangt. § 325 gilt entspre-
chend.

  (5) § 218 ist auf die Vertragsbeendigung nach
Absatz 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden.
   (6) Sofern der Verbraucher den Vertrag nach
Absatz 1 Satz 1 beenden kann, kann er sich im
Hinblick auf alle Bestandteile des Paketvertrags
vom Vertrag lösen, wenn er an dem anderen Teil
des Paketvertrags ohne das nicht bereitgestellte
digitale Produkt kein Interesse hat. Satz 1 ist nicht
auf Paketverträge anzuwenden, bei denen der an-
dere Bestandteil ein Telekommunikationsdienst im

Sinne des § 3 Nummer 61 des Telekommunika-
tionsgesetzes ist.

   (7) Sofern der Verbraucher den Vertrag nach
Absatz 1 Satz 1 beenden kann, kann er sich im
Hinblick auf alle Bestandteile eines Vertrags nach
§ 327a Absatz 2 vom Vertrag lösen, wenn aufgrund
des nicht bereitgestellten digitalen Produkts sich
die Sache nicht zur gewöhnlichen Verwendung eig-
net.

                      § 327d
       Vertragsmäßigkeit digitaler Produkte
   Ist der Unternehmer durch einen Verbraucher-
vertrag gemäß § 327 oder § 327a zur Bereitstellung
eines digitalen Produkts verpflichtet, so hat er das
digitale Produkt frei von Produkt- und Rechtsmän-
geln im Sinne der §§ 327e bis 327g bereitzustellen.

                      § 327e
                  Produktmangel

   (1) Das digitale Produkt ist frei von Produktmän-
geln, wenn es zur maßgeblichen Zeit nach den Vor-
schriften dieses Untertitels den subjektiven Anfor-
derungen, den objektiven Anforderungen und den
Anforderungen an die Integration entspricht. So-
weit nachfolgend nicht anders bestimmt, ist die
maßgebliche Zeit der Zeitpunkt der Bereitstellung
nach § 327b. Wenn der Unternehmer durch den
Vertrag zu einer fortlaufenden Bereitstellung über
einen Zeitraum (dauerhafte Bereitstellung) ver-
pflichtet ist, ist der maßgebliche Zeitraum der ge-
samte vereinbarte Zeitraum der Bereitstellung (Be-
reitstellungszeitraum).
   (2) Das digitale Produkt entspricht den subjek-
tiven Anforderungen, wenn
1. das digitale Produkt

   a) die vereinbarte Beschaffenheit hat, ein-

      schließlich der Anforderungen an seine Men-

      ge, seine Funktionalität, seine Kompatibilität

      und seine Interoperabilität,

   b) sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte
      Verwendung eignet,
2. es wie im Vertrag vereinbart mit Zubehör, Anlei-
   tungen und Kundendienst bereitgestellt wird
   und

3. die im Vertrag vereinbarten Aktualisierungen

   während des nach dem Vertrag maßgeblichen

   Zeitraums bereitgestellt werden.

Funktionalität ist die Fähigkeit eines digitalen Pro-
dukts, seine Funktionen seinem Zweck entspre-
chend zu erfüllen. Kompatibilität ist die Fähigkeit
eines digitalen Produkts, mit Hardware oder Soft-
ware zu funktionieren, mit der digitale Produkte
derselben Art in der Regel genutzt werden, ohne
dass sie konvertiert werden müssen. Interopera-
bilität ist die Fähigkeit eines digitalen Produkts,
mit anderer Hardware oder Software als derje-
nigen, mit der digitale Produkte derselben Art in
der Regel genutzt werden, zu funktionieren.
   (3) Das digitale Produkt entspricht den objek-
tiven Anforderungen, wenn

1. es sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,

2. es eine Beschaffenheit, einschließlich der Men-
   ge, der Funktionalität, der Kompatibilität, der
   Zugänglichkeit, der Kontinuität und der Sicher-
   heit aufweist, die bei digitalen Produkten dersel-
   ben Art üblich ist und die der Verbraucher unter
   Berücksichtigung der Art des digitalen Produkts
   erwarten kann,

3. es der Beschaffenheit einer Testversion oder
   Voranzeige entspricht, die der Unternehmer
   dem Verbraucher vor Vertragsschluss zur Verfü-
   gung gestellt hat,
4. es mit dem Zubehör und den Anleitungen be-
   reitgestellt wird, deren Erhalt der Verbraucher
   erwarten kann,
5. dem Verbraucher gemäß § 327f Aktualisierun-
   gen bereitgestellt werden und der Verbraucher
   über diese Aktualisierungen informiert wird und
BGBl. 2021, Seite 2126 — Originalseite als Abbildung
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  6. sofern die Parteien nichts anderes vereinbart
     haben, es in der zum Zeitpunkt des Vertrags-
     schlusses neuesten verfügbaren Version bereit-
     gestellt wird.
  Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Num-
  mer 2 gehören auch Anforderungen, die der Ver-
  braucher nach vom Unternehmer oder einer an-
  deren Person in vorhergehenden Gliedern der
  Vertriebskette selbst oder in deren Auftrag vorge-

  nommenen öffentlichen Äußerungen, die insbeson-

  dere in der Werbung oder auf dem Etikett abgege-

  ben wurden, erwarten kann. Das gilt nicht, wenn

  der Unternehmer die Äußerung nicht kannte und

  auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im
  Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder
  in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn
  die Äußerung die Entscheidung, das digitale Pro-
  dukt zu erwerben, nicht beeinflussen konnte.
    (4) Soweit eine Integration durchzuführen ist,
  entspricht das digitale Produkt den Anforderungen
  an die Integration, wenn die Integration
  1. sachgemäß durchgeführt worden ist oder
  2. zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist,

     dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen In-
     tegration durch den Unternehmer noch auf
     einem Mangel in der vom Unternehmer bereit-
     gestellten Anleitung beruht.
  Integration ist die Verbindung und die Einbindung
  eines digitalen Produkts mit den oder in die Kom-
  ponenten der digitalen Umgebung des Verbrau-
  chers, damit das digitale Produkt gemäß den
  Anforderungen nach den Vorschriften dieses Un-
  tertitels genutzt werden kann. Digitale Umgebung
  sind Hardware, Software oder Netzverbindungen
  aller Art, die vom Verbraucher für den Zugang zu
  einem digitalen Produkt oder die Nutzung eines
  digitalen Produkts verwendet werden.
     (5) Einem Produktmangel steht es gleich, wenn
  der Unternehmer ein anderes digitales Produkt als
  das vertraglich geschuldete digitale Produkt bereit-
  stellt.

                        § 327f
                   Aktualisierungen
     (1) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass
  dem Verbraucher während des maßgeblichen Zeit-
  raums Aktualisierungen, die für den Erhalt der Ver-
  tragsmäßigkeit des digitalen Produkts erforderlich
  sind, bereitgestellt werden und der Verbraucher
  über diese Aktualisierungen informiert wird. Zu
  den erforderlichen Aktualisierungen gehören auch
  Sicherheitsaktualisierungen. Der maßgebliche Zeit-
  raum nach Satz 1 ist

  1. bei einem Vertrag über die dauerhafte Bereit-
     stellung eines digitalen Produkts der Bereitstel-
     lungszeitraum,

  2. in allen anderen Fällen der Zeitraum, den der
     Verbraucher aufgrund der Art und des Zwecks
     des digitalen Produkts und unter Berücksichti-
     gung der Umstände und der Art des Vertrags
     erwarten kann.
      (2) Unterlässt es der Verbraucher, eine Aktua-
  lisierung, die ihm gemäß Absatz 1 bereitgestellt

worden ist, innerhalb einer angemessenen Frist zu
installieren, so haftet der Unternehmer nicht für
einen Produktmangel, der allein auf das Fehlen die-
ser Aktualisierung zurückzuführen ist, sofern
1. der Unternehmer den Verbraucher über die Ver-
   fügbarkeit der Aktualisierung und die Folgen
   einer unterlassenen Installation informiert hat
   und

2. die Tatsache, dass der Verbraucher die Aktua-

   lisierung nicht oder unsachgemäß installiert hat,

   nicht auf eine dem Verbraucher bereitgestellte

   mangelhafte Installationsanleitung zurückzufüh-

   ren ist.

                      § 327g
                  Rechtsmangel
  Das digitale Produkt ist frei von Rechtsmängeln,
wenn der Verbraucher es gemäß den subjektiven
oder objektiven Anforderungen nach § 327e Ab-
satz 2 und 3 nutzen kann, ohne Rechte Dritter zu
verletzen.

                      § 327h

                  Abweichende
      Vereinbarungen über Produktmerkmale
   Von den objektiven Anforderungen nach § 327e
Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und Satz 2, § 327f
Absatz 1 und § 327g kann nur abgewichen werden,
wenn der Verbraucher vor Abgabe seiner Vertrags-
erklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde,
dass ein bestimmtes Merkmal des digitalen Pro-
dukts von diesen objektiven Anforderungen ab-
weicht, und diese Abweichung im Vertrag aus-
drücklich und gesondert vereinbart wurde.

                      § 327i
                   Rechte des
            Verbrauchers bei Mängeln

  Ist das digitale Produkt mangelhaft, kann der
Verbraucher, wenn die Voraussetzungen der fol-
genden Vorschriften vorliegen,
1. nach § 327l Nacherfüllung verlangen,
2. nach § 327m Absatz 1, 2, 4 und 5 den Vertrag
   beenden oder nach § 327n den Preis mindern
   und
3. nach § 280 Absatz 1 oder § 327m Absatz 3
   Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeb-
   licher Aufwendungen verlangen.

                      § 327j

                    Verjährung

  (1) Die in § 327i Nummer 1 und 3 bezeichneten
Ansprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjäh-
rung beginnt mit der Bereitstellung.

   (2) Im Fall der dauerhaften Bereitstellung ver-
jähren die Ansprüche nicht vor Ablauf von zwölf
Monaten nach dem Ende des Bereitstellungszeit-
raums.
   (3) Ansprüche wegen einer Verletzung der Ak-
tualisierungspflicht verjähren nicht vor Ablauf von
BGBl. 2021, Seite 2127 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2127
zwölf Monaten nach dem Ende des für die Aktua-
lisierungspflicht maßgeblichen Zeitraums.
   (4) Hat sich ein Mangel innerhalb der Verjäh-
rungsfrist gezeigt, so tritt die Verjährung nicht vor
dem Ablauf von vier Monaten nach dem Zeitpunkt
ein, in dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat.
  (5) Für die in § 327i Nummer 2 bezeichneten
Rechte gilt § 218 entsprechend.

                      § 327k
                Beweislastumkehr
   (1) Zeigt sich bei einem digitalen Produkt inner-
halb eines Jahres seit seiner Bereitstellung ein von
den Anforderungen nach § 327e oder § 327g ab-
weichender Zustand, so wird vermutet, dass das
digitale Produkt bereits bei Bereitstellung mangel-
haft war.
   (2) Zeigt sich bei einem dauerhaft bereitgestell-
ten digitalen Produkt während der Dauer der Be-
reitstellung ein von den Anforderungen nach § 327e
oder § 327g abweichender Zustand, so wird ver-
mutet, dass das digitale Produkt während der bis-
herigen Dauer der Bereitstellung mangelhaft war.

  (3) Die Vermutungen nach den Absätzen 1 und 2
gelten vorbehaltlich des Absatzes 4 nicht, wenn
1. die digitale Umgebung des Verbrauchers mit
   den technischen Anforderungen des digitalen
   Produkts zur maßgeblichen Zeit nicht kompa-
   tibel war oder
2. der Unternehmer nicht feststellen kann, ob die
   Voraussetzungen der Nummer 1 vorlagen, weil
   der Verbraucher eine hierfür notwendige und
   ihm mögliche Mitwirkungshandlung nicht vor-
   nimmt und der Unternehmer zur Feststellung
   ein technisches Mittel einsetzen wollte, das für
   den Verbraucher den geringsten Eingriff dar-
   stellt.
   (4) Absatz 3 ist nur anzuwenden, wenn der Un-
ternehmer den Verbraucher vor Vertragsschluss
klar und verständlich informiert hat über
1. die technischen Anforderungen des digitalen
   Produkts an die digitale Umgebung im Fall des
   Absatzes 3 Nummer 1 oder
2. die Obliegenheit des Verbrauchers nach Ab-
   satz 3 Nummer 2.

                       § 327l
                   Nacherfüllung

  (1) Verlangt der Verbraucher vom Unternehmer

Nacherfüllung, so hat dieser den vertragsgemäßen

Zustand herzustellen und die zum Zwecke der

Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tra-

gen. Der Unternehmer hat die Nacherfüllung inner-
halb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt,

zu dem der Verbraucher ihn über den Mangel infor-
miert hat, und ohne erhebliche Unannehmlich-
keiten für den Verbraucher durchzuführen.
   (2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausge-
schlossen, wenn die Nacherfüllung unmöglich oder
für den Unternehmer nur mit unverhältnismäßigen
Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der
Wert des digitalen Produkts in mangelfreiem Zu-

stand sowie die Bedeutung des Mangels zu be-
rücksichtigen. § 275 Absatz 2 und 3 findet keine
Anwendung.

                      § 327m
               Vertragsbeendigung
               und Schadensersatz
  (1) Ist das digitale Produkt mangelhaft, so kann
der Verbraucher den Vertrag gemäß § 327o been-
den, wenn
1. der Nacherfüllungsanspruch gemäß § 327l Ab-
   satz 2 ausgeschlossen ist,
2. der Nacherfüllungsanspruch des Verbrauchers
   nicht gemäß § 327l Absatz 1 erfüllt wurde,

3. sich trotz der vom Unternehmer versuchten
   Nacherfüllung ein Mangel zeigt,
4. der Mangel derart schwerwiegend ist, dass die
   sofortige Vertragsbeendigung gerechtfertigt ist,
5. der Unternehmer die gemäß § 327l Absatz 1
   Satz 2 ordnungsgemäße Nacherfüllung verwei-
   gert hat, oder

6. es nach den Umständen offensichtlich ist, dass
   der Unternehmer nicht gemäß § 327l Absatz 1
   Satz 2 ordnungsgemäß nacherfüllen wird.
   (2) Eine Beendigung des Vertrags nach Absatz 1
ist ausgeschlossen, wenn der Mangel unerheblich
ist. Dies gilt nicht für Verbraucherverträge im Sinne
des § 327 Absatz 3.
   (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 6
kann der Verbraucher unter den Voraussetzungen
des § 280 Absatz 1 Schadensersatz statt der Leis-
tung verlangen. § 281 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 4
sind entsprechend anzuwenden. Verlangt der Ver-
braucher Schadensersatz statt der ganzen Leis-
tung, so ist der Unternehmer zur Rückforderung
des Geleisteten nach den §§ 327o und 327p be-
rechtigt. § 325 gilt entsprechend.
   (4) Sofern der Verbraucher den Vertrag nach
Absatz 1 beenden kann, kann er sich im Hinblick
auf alle Bestandteile des Paketvertrags vom Ver-
trag lösen, wenn er an dem anderen Teil des Pa-
ketvertrags ohne das mangelhafte digitale Produkt
kein Interesse hat. Satz 1 ist nicht auf Paketver-
träge anzuwenden, bei denen der andere Bestand-
teil ein Telekommunikationsdienst im Sinne des § 3
Nummer 61 des Telekommunikationsgesetzes ist.
   (5) Sofern der Verbraucher den Vertrag nach
Absatz 1 beenden kann, kann er sich im Hinblick

auf alle Bestandteile eines Vertrags nach § 327a

Absatz 2 vom Vertrag lösen, wenn aufgrund des

Mangels des digitalen Produkts sich die Sache

nicht zur gewöhnlichen Verwendung eignet.

                      § 327n

                    Minderung
   (1) Statt den Vertrag nach § 327m Absatz 1 zu
beenden, kann der Verbraucher den Preis durch
Erklärung gegenüber dem Unternehmer mindern.
Der Ausschlussgrund des § 327m Absatz 2 Satz 1
findet keine Anwendung. § 327o Absatz 1 ist ent-
sprechend anzuwenden.
BGBl. 2021, Seite 2128 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2128
     (2) Bei der Minderung ist der Preis in dem Ver-
  hältnis herabzusetzen, in welchem zum Zeitpunkt

  der Bereitstellung der Wert des digitalen Produkts

  in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert
  gestanden haben würde. Bei Verträgen über die
  dauerhafte Bereitstellung eines digitalen Produkts
  ist der Preis unter entsprechender Anwendung des
  Satzes 1 nur anteilig für die Dauer der Mangelhaf-
  tigkeit herabzusetzen.

    (3) Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch
  Schätzung zu ermitteln.

     (4) Hat der Verbraucher mehr als den geminder-
  ten Preis gezahlt, so hat der Unternehmer den
  Mehrbetrag zu erstatten. Der Mehrbetrag ist unver-
  züglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen
  zu erstatten. Die Frist beginnt mit dem Zugang der
  Minderungserklärung beim Unternehmer. Für die
  Erstattung muss der Unternehmer dasselbe Zah-
  lungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei
  der Zahlung verwendet hat, es sei denn, es wurde
  ausdrücklich etwas anderes vereinbart und dem
  Verbraucher entstehen durch die Verwendung
  eines anderen Zahlungsmittels keine Kosten. Der

  Unternehmer kann vom Verbraucher keinen Ersatz

  für die Kosten verlangen, die ihm für die Erstattung

  des Mehrbetrags entstehen.

                        § 327o

                   Erklärung und
        Rechtsfolgen der Vertragsbeendigung

    (1) Die Beendigung des Vertrags erfolgt durch
  Erklärung gegenüber dem Unternehmer, in welcher
  der Entschluss des Verbrauchers zur Beendigung
  zum Ausdruck kommt. § 351 ist entsprechend an-
  zuwenden.

     (2) Im Fall der Vertragsbeendigung hat der Un-
  ternehmer dem Verbraucher die Zahlungen zu
  erstatten, die der Verbraucher zur Erfüllung des

  Vertrags geleistet hat. Für Leistungen, die der Un-
  ternehmer aufgrund der Vertragsbeendigung nicht
  mehr zu erbringen hat, erlischt sein Anspruch auf
  Zahlung des vereinbarten Preises.
     (3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 erlischt bei
  Verträgen über die dauerhafte Bereitstellung eines
  digitalen Produkts der Anspruch des Unternehmers
  auch für bereits erbrachte Leistungen, jedoch nur
  für denjenigen Teil des Bereitstellungszeitraums, in
  dem das digitale Produkt mangelhaft war. Der ge-
  zahlte Preis für den Zeitraum, für den der Anspruch
  nach Satz 1 entfallen ist, ist dem Verbraucher zu
  erstatten.
    (4) Für die Erstattungen nach den Absätzen 2
  und 3 ist § 327n Absatz 4 Satz 2 bis 5 entspre-
  chend anzuwenden.

     (5) Der Verbraucher ist verpflichtet, einen vom
  Unternehmer bereitgestellten körperlichen Daten-
  träger an diesen unverzüglich zurückzusenden,
  wenn der Unternehmer dies spätestens 14 Tage
  nach Vertragsbeendigung verlangt. Der Unterneh-
  mer trägt die Kosten der Rücksendung. § 348 ist
  entsprechend anzuwenden.

                       § 327p

                 Weitere Nutzung

             nach Vertragsbeendigung

  (1) Der Verbraucher darf das digitale Produkt
nach Vertragsbeendigung weder weiter nutzen
noch Dritten zur Verfügung stellen. Der Unterneh-
mer ist berechtigt, die weitere Nutzung durch den
Verbraucher zu unterbinden. Absatz 3 bleibt hier-
von unberührt.

   (2) Der Unternehmer darf die Inhalte, die nicht
personenbezogene Daten sind und die der Ver-
braucher bei der Nutzung des vom Unternehmer
bereitgestellten digitalen Produkts bereitgestellt
oder erstellt hat, nach der Vertragsbeendigung
nicht weiter nutzen. Dies gilt nicht, wenn die Inhalte

1. außerhalb des Kontextes des vom Unternehmer
   bereitgestellten digitalen Produkts keinen Nut-
   zen haben,
2. ausschließlich mit der Nutzung des vom Un-
   ternehmer bereitgestellten digitalen Produkts
   durch den Verbraucher zusammenhängen,

3. vom Unternehmer mit anderen Daten aggregiert

   wurden und nicht oder nur mit unverhältnismä-

   ßigem Aufwand disaggregiert werden können

   oder

4. vom Verbraucher gemeinsam mit anderen er-
   zeugt wurden, sofern andere Verbraucher die
   Inhalte weiterhin nutzen können.

   (3) Der Unternehmer hat dem Verbraucher auf
dessen Verlangen die Inhalte gemäß Absatz 2
Satz 1 bereitzustellen. Dies gilt nicht für Inhalte
nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3. Die Inhalte
müssen dem Verbraucher unentgeltlich, ohne Be-
hinderung durch den Unternehmer, innerhalb einer
angemessenen Frist und in einem gängigen und
maschinenlesbaren Format bereitgestellt werden.

                       § 327q

                Vertragsrechtliche
          Folgen datenschutzrechtlicher
          Erklärungen des Verbrauchers
   (1) Die Ausübung von datenschutzrechtlichen
Betroffenenrechten und die Abgabe datenschutz-
rechtlicher Erklärungen des Verbrauchers nach
Vertragsschluss lassen die Wirksamkeit des Ver-
trags unberührt.
   (2) Widerruft der Verbraucher eine von ihm er-
teilte datenschutzrechtliche Einwilligung oder wi-
derspricht er einer weiteren Verarbeitung seiner
personenbezogenen Daten, so kann der Unterneh-
mer einen Vertrag, der ihn zu einer Reihe einzelner
Bereitstellungen digitaler Produkte oder zur dauer-
haften Bereitstellung eines digitalen Produkts ver-
pflichtet, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
kündigen, wenn ihm unter Berücksichtigung des
weiterhin zulässigen Umfangs der Datenverarbei-
tung und unter Abwägung der beiderseitigen Inte-
ressen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses
bis zum vereinbarten Vertragsende oder bis zum
Ablauf einer gesetzlichen oder vertraglichen Kündi-
gungsfrist nicht zugemutet werden kann.
BGBl. 2021, Seite 2129 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2129
  (3) Ersatzansprüche des Unternehmers gegen
den Verbraucher wegen einer durch die Ausübung
von Datenschutzrechten oder die Abgabe daten-
schutzrechtlicher Erklärungen bewirkten Ein-
schränkung der zulässigen Datenverarbeitung sind
ausgeschlossen.

                      § 327r
                   Änderungen
              an digitalen Produkten
   (1) Bei einer dauerhaften Bereitstellung darf der
Unternehmer Änderungen des digitalen Produkts,
die über das zur Aufrechterhaltung der Vertrags-
mäßigkeit nach § 327e Absatz 2 und 3 und § 327f
erforderliche Maß hinausgehen, nur vornehmen,
wenn

1. der Vertrag diese Möglichkeit vorsieht und einen

   triftigen Grund dafür enthält,

2. dem Verbraucher durch die Änderung keine zu-

   sätzlichen Kosten entstehen und

3. der Verbraucher klar und verständlich über die
   Änderung informiert wird.
   (2) Eine Änderung des digitalen Produkts, wel-
che die Zugriffsmöglichkeit des Verbrauchers auf
das digitale Produkt oder welche die Nutzbarkeit
des digitalen Produkts für den Verbraucher beein-
trächtigt, darf der Unternehmer nur vornehmen,
wenn er den Verbraucher darüber hinaus innerhalb
einer angemessenen Frist vor dem Zeitpunkt der
Änderung mittels eines dauerhaften Datenträgers
informiert. Die Information muss Angaben enthal-
ten über:

1. Merkmale und Zeitpunkt der Änderung sowie
2. die Rechte des Verbrauchers nach den Absät-
   zen 3 und 4.
Satz 1 gilt nicht, wenn die Beeinträchtigung der Zu-
griffsmöglichkeit oder der Nutzbarkeit nur unerheb-
lich ist.
   (3) Beeinträchtigt eine Änderung des digitalen
Produkts die Zugriffsmöglichkeit oder die Nutzbar-
keit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1, so kann der
Verbraucher den Vertrag innerhalb von 30 Tagen
unentgeltlich beenden. Die Frist beginnt mit dem
Zugang der Information nach Absatz 2 zu laufen.
Erfolgt die Änderung nach dem Zugang der Infor-
mation, so tritt an die Stelle des Zeitpunkts des
Zugangs der Information der Zeitpunkt der Ände-
rung.

  (4) Die Beendigung des Vertrags nach Absatz 3
Satz 1 ist ausgeschlossen, wenn
1. die Beeinträchtigung der Zugriffsmöglichkeit
   oder der Nutzbarkeit nur unerheblich ist oder
2. dem Verbraucher die Zugriffsmöglichkeit auf
   das unveränderte digitale Produkt und die Nutz-
   barkeit des unveränderten digitalen Produkts
   ohne zusätzliche Kosten erhalten bleiben.

  (5) Für die Beendigung des Vertrags nach Ab-
satz 3 Satz 1 und deren Rechtsfolgen sind die
§§ 327o und 327p entsprechend anzuwenden.
  (6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf Paketverträge,
bei denen der andere Bestandteil des Paketver-

trags die Bereitstellung eines Internetzugangs-
dienstes oder eines öffentlich zugänglichen num-
merngebundenen interpersonellen Telekommu-
nikationsdienstes im Rahmen eines Paketvertrags
im Sinne des § 66 Absatz 1 des Telekommunika-
tionsgesetzes zum Gegenstand hat, nicht anzu-
wenden.

                      § 327s
          Abweichende Vereinbarungen
   (1) Auf eine Vereinbarung mit dem Verbraucher,
die zum Nachteil des Verbrauchers von den Vor-
schriften dieses Untertitels abweicht, kann der
Unternehmer sich nicht berufen, es sei denn, die
Vereinbarung wurde erst nach der Mitteilung des
Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer über
die unterbliebene Bereitstellung oder über den

Mangel des digitalen Produkts getroffen.

   (2) Auf eine Vereinbarung mit dem Verbraucher

über eine Änderung des digitalen Produkts, die

zum Nachteil des Verbrauchers von den Vorschrif-
ten dieses Untertitels abweicht, kann der Unter-
nehmer sich nicht berufen, es sei denn, sie wurde
nach der Information des Verbrauchers über die
Änderung des digitalen Produkts gemäß § 327r ge-
troffen.
  (3) Die Vorschriften dieses Untertitels sind auch
anzuwenden, wenn sie durch anderweitige Gestal-
tungen umgangen werden.
  (4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für den Aus-
schluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf
Schadensersatz.

  (5) § 327h bleibt unberührt.

                    Untertitel 2
     Besondere Bestimmungen für Verträge
  über digitale Produkte zwischen Unternehmern

                       § 327t
               Anwendungsbereich
   Auf Verträge zwischen Unternehmern, die der
Bereitstellung digitaler Produkte gemäß der nach
den §§ 327 und 327a vom Anwendungsbereich
des Untertitels 1 erfassten Verbraucherverträge
dienen, sind ergänzend die Vorschriften dieses Un-
tertitels anzuwenden.

                      § 327u

           Rückgriff des Unternehmers
   (1) Der Unternehmer kann von dem Unterneh-
mer, der sich ihm gegenüber zur Bereitstellung
eines digitalen Produkts verpflichtet hat (Vertriebs-
partner), Ersatz der Aufwendungen verlangen, die
ihm im Verhältnis zu einem Verbraucher wegen
einer durch den Vertriebspartner verursachten un-
terbliebenen Bereitstellung des vom Vertriebspart-
ner bereitzustellenden digitalen Produkts aufgrund
der Ausübung des Rechts des Verbrauchers nach
§ 327c Absatz 1 Satz 1 entstanden sind. Das Glei-
che gilt für die nach § 327l Absatz 1 vom Unter-
nehmer zu tragenden Aufwendungen, wenn der
vom Verbraucher gegenüber dem Unternehmer
geltend gemachte Mangel bereits bei der Bereit-
BGBl. 2021, Seite 2130 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2130
  stellung durch den Vertriebspartner vorhanden war
  oder in einer durch den Vertriebspartner verursach-
  ten Verletzung der Aktualisierungspflicht des Un-
  ternehmers nach § 327f Absatz 1 besteht.

    (2) Die Aufwendungsersatzansprüche nach Ab-
  satz 1 verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung
  beginnt
  1. im Fall des Absatzes 1 Satz 1 mit dem Zeit-
     punkt, zu dem der Verbraucher sein Recht aus-
     geübt hat,
  2. im Fall des Absatzes 1 Satz 2 mit dem Zeit-
     punkt, zu dem der Unternehmer die Ansprüche
     des Verbrauchers nach § 327l Absatz 1 erfüllt
     hat.

    (3) § 327k Absatz 1 und 2 ist mit der Maßgabe
  entsprechend anzuwenden, dass die Frist mit der
  Bereitstellung an den Verbraucher beginnt.

     (4) Der Vertriebspartner kann sich nicht auf eine

  Vereinbarung berufen, die er vor Geltendmachung

  der in Absatz 1 bezeichneten Aufwendungsersatz-

  ansprüche mit dem Unternehmer getroffen hat und

  die zum Nachteil des Unternehmers von den Ab-

  sätzen 1 bis 3 abweicht. Satz 1 ist auch anzuwen-

  den, wenn die Absätze 1 bis 3 durch anderweitige

  Gestaltungen umgangen werden.

    (5) § 377 des Handelsgesetzbuchs bleibt unbe-

  rührt.

    (6) Die vorstehenden Absätze sind auf die An-
  sprüche des Vertriebspartners und der übrigen
  Vertragspartner in der Vertriebskette gegen die je-
  weiligen zur Bereitstellung verpflichteten Vertrags-
  partner entsprechend anzuwenden, wenn die
  Schuldner Unternehmer sind.“
5. Nach § 445b wird folgender § 445c eingefügt:

                        „§ 445c

                     Rückgriff bei
            Verträgen über digitale Produkte
     Ist der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Ver-
  brauchervertrag über die Bereitstellung digitaler
  Produkte nach den §§ 327 und 327a, so sind die

  §§ 445a, 445b und 478 nicht anzuwenden. An die

  Stelle der nach Satz 1 nicht anzuwendenden Vor-
  schriften treten die Vorschriften des Abschnitts 3
  Titel 2a Untertitel 2.“

6. § 453 wird wie folgt geändert:
  a) Der Überschrift werden ein Semikolon und die
     Wörter „Verbrauchervertrag über den Kauf digi-
     taler Inhalte“ angefügt.
  b) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-
     gefügt:

       „Auf einen Verbrauchervertrag über den Verkauf
       digitaler Inhalte durch einen Unternehmer sind
       die folgenden Vorschriften nicht anzuwenden:

       1. § 433 Absatz 1 Satz 1 und § 475 Absatz 1

          über die Übergabe der Kaufsache und die

          Leistungszeit sowie

       2. § 433 Absatz 1 Satz 2, die §§ 434 bis 442,
          475 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 bis 6 und die
          §§ 476 und 477 über die Rechte bei Mängeln.

     An die Stelle der nach Satz 1 nicht anzuwenden-
     den Vorschriften treten die Vorschriften des Ab-
     schnitts 3 Titel 2a Untertitel 1.“

7. Nach § 475 wird folgender § 475a eingefügt:

                        „§ 475a
  Verbrauchsgüterkaufvertrag über digitale Produkte
     (1) Auf einen Verbrauchsgüterkaufvertrag, wel-
  cher einen körperlichen Datenträger zum Gegen-
  stand hat, der ausschließlich als Träger digitaler In-
  halte dient, sind § 433 Absatz 1 Satz 2, die §§ 434
  bis 442, 475 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 bis 6, die
  §§ 475b bis 475e und die §§ 476 und 477 über die
  Rechte bei Mängeln nicht anzuwenden. An die
  Stelle der nach Satz 1 nicht anzuwendenden Vor-
  schriften treten die Vorschriften des Abschnitts 3
  Titel 2a Untertitel 1.

     (2) Auf einen Verbrauchsgüterkaufvertrag über

  eine Ware, die in einer Weise digitale Produkte ent-

  hält oder mit digitalen Produkten verbunden ist,

  dass die Ware ihre Funktionen auch ohne diese

  digitalen Produkte erfüllen kann, sind im Hinblick

  auf diejenigen Bestandteile des Vertrags, welche

  die digitalen Produkte betreffen, die folgenden Vor-

  schriften nicht anzuwenden:

  1. § 433 Absatz 1 Satz 1 und § 475 Absatz 1 über

     die Übergabe der Kaufsache und die Leistungs-

     zeit sowie

  2. § 433 Absatz 1 Satz 2, die §§ 434 bis 442, 475
     Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 bis 6, die §§ 475b
     bis 475e und die §§ 476 und 477 über die
     Rechte bei Mängeln.
  An die Stelle der nach Satz 1 nicht anzuwendenden
  Vorschriften treten die Vorschriften des Abschnitts 3
  Titel 2a Untertitel 1.“

8. Nach § 516 wird folgender § 516a eingefügt:

                        „§ 516a
                Verbrauchervertrag über
           die Schenkung digitaler Produkte

    (1) Auf einen Verbrauchervertrag, bei dem der

  Unternehmer dem Verbraucher

  1. digitale Produkte oder

  2. einen körperlichen Datenträger, der ausschließ-
     lich als Träger digitaler Inhalte dient,
  schenkt, und der Verbraucher dem Unternehmer
  personenbezogene Daten nach Maßgabe des § 327
  Absatz 3 bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet,
  sind die §§ 523 und 524 über die Haftung des
  Schenkers für Rechts- oder Sachmängel nicht an-
  zuwenden. An die Stelle der nach Satz 1 nicht an-
  zuwendenden Vorschriften treten die Vorschriften
  des Abschnitts 3 Titel 2a.

     (2) Für einen Verbrauchervertrag, bei dem der

  Unternehmer dem Verbraucher eine Sache

  schenkt, die digitale Produkte enthält oder mit

  digitalen Produkten verbunden ist, gilt der Anwen-
  dungsausschluss nach Absatz 1 entsprechend für
  diejenigen Bestandteile des Vertrags, welche die
  digitalen Produkte betreffen.“
BGBl. 2021, Seite 2131 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2131
 9. Nach § 548 wird folgender § 548a eingefügt:
                         „§ 548a
                 Miete digitaler Produkte

     Die Vorschriften über die Miete von Sachen sind
   auf die Miete digitaler Produkte entsprechend an-
   zuwenden.“
10. Die Überschrift von Buch 2 Abschnitt 8 Titel 5 Un-
    tertitel 3 wird wie folgt gefasst:
                       „Untertitel 3

                 Mietverhältnisse über
         andere Sachen und digitale Produkte“.
11. Nach § 578a wird folgender § 578b eingefügt:
                         „§ 578b
                      Verträge über
               die Miete digitaler Produkte
      (1) Auf einen Verbrauchervertrag, bei dem der
   Unternehmer sich verpflichtet, dem Verbraucher
   digitale Produkte zu vermieten, sind die folgenden
   Vorschriften nicht anzuwenden:
   1. § 535 Absatz 1 Satz 2 und die §§ 536 bis 536d
      über die Rechte bei Mängeln und
   2. § 543 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 4
      über die Rechte bei unterbliebener Bereitstel-
      lung.

   An die Stelle der nach Satz 1 nicht anzuwendenden
   Vorschriften treten die Vorschriften des Abschnitts 3
   Titel 2a. Der Anwendungsausschluss nach Satz 1
   Nummer 2 gilt nicht, wenn der Vertrag die Bereit-
   stellung eines körperlichen Datenträgers zum Ge-
   genstand hat, der ausschließlich als Träger digita-
   ler Inhalte dient.

      (2) Wenn der Verbraucher einen Verbraucher-

   vertrag nach Absatz 1 wegen unterbliebener Be-

   reitstellung (§ 327c), Mangelhaftigkeit (§ 327m)

   oder Änderung (§ 327r Absatz 3 und 4) des digita-

   len Produkts beendet, sind die §§ 546 bis 548 nicht
   anzuwenden. An die Stelle der nach Satz 1 nicht
   anzuwendenden Vorschriften treten die Vorschrif-
   ten des Abschnitts 3 Titel 2a.
      (3) Für einen Verbrauchervertrag, bei dem der
   Unternehmer sich verpflichtet, dem Verbraucher
   eine Sache zu vermieten, die ein digitales Produkt
   enthält oder mit ihm verbunden ist, gelten die An-
   wendungsausschlüsse nach den Absätzen 1 und 2
   entsprechend für diejenigen Bestandteile des Ver-
   trags, die das digitale Produkt betreffen.

      (4) Auf einen Vertrag zwischen Unternehmern,
   der der Bereitstellung digitaler Produkte gemäß
   eines Verbrauchervertrags nach Absatz 1 oder Ab-
   satz 3 dient, ist § 536a Absatz 2 über den Anspruch
   des Unternehmers gegen den Vertriebspartner auf
   Ersatz von denjenigen Aufwendungen nicht anzu-
   wenden, die er im Verhältnis zum Verbraucher nach
   § 327l zu tragen hatte. An die Stelle des nach Satz 1
   nicht anzuwendenden § 536a Absatz 2 treten die
   Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a Untertitel 2.“

12. § 580a Absatz 3 wird wie folgt geändert:
   a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach den
      Wörtern „bewegliche Sachen“ die Wörter „oder
      digitale Produkte“ eingefügt.

   b) Folgender Satz wird angefügt:
      „Die Vorschriften über die Beendigung von Ver-
      braucherverträgen über digitale Produkte blei-
      ben unberührt.“

13. Dem § 620 wird folgender Absatz 4 angefügt:
     „(4) Ein Verbrauchervertrag über eine digitale
   Dienstleistung kann auch nach Maßgabe der
   §§ 327c, 327m und 327r Absatz 3 und 4 beendet
   werden.“

14. § 650 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 650
                   Werklieferungsvertrag;
                  Verbrauchervertrag über
             die Herstellung digitaler Produkte“.
   b) Der Wortlaut wird Absatz 1.

   c) Die folgenden Absätze 2 bis 4 werden angefügt:
        „(2) Auf einen Verbrauchervertrag, bei dem
      der Unternehmer sich verpflichtet,
      1. digitale Inhalte herzustellen,
      2. einen Erfolg durch eine digitale Dienstleis-
         tung herbeizuführen oder

      3. einen körperlichen Datenträger herzustellen,
         der ausschließlich als Träger digitaler Inhalte
         dient,

      sind die §§ 633 bis 639 über die Rechte bei
      Mängeln sowie § 640 über die Abnahme nicht
      anzuwenden. An die Stelle der nach Satz 1 nicht
      anzuwendenden Vorschriften treten die Vor-
      schriften des Abschnitts 3 Titel 2a. Die §§ 641,

      644 und 645 sind mit der Maßgabe anzuwen-

      den, dass an die Stelle der Abnahme die Bereit-

      stellung des digitalen Produkts (§ 327b Absatz 3

      bis 5) tritt.

         (3) Auf einen Verbrauchervertrag, bei dem
      der Unternehmer sich verpflichtet, einen herzu-
      stellenden körperlichen Datenträger zu liefern,
      der ausschließlich als Träger digitaler Inhalte
      dient, sind abweichend von Absatz 1 Satz 1
      und 2 § 433 Absatz 1 Satz 2, die §§ 434 bis 442,
      475 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 bis 6 und die
      §§ 476 und 477 über die Rechte bei Mängeln
      nicht anzuwenden. An die Stelle der nach Satz 1
      nicht anzuwendenden Vorschriften treten die
      Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a.

         (4) Für einen Verbrauchervertrag, bei dem der
      Unternehmer sich verpflichtet, eine Sache her-
      zustellen, die ein digitales Produkt enthält oder
      mit digitalen Produkten verbunden ist, gilt der
      Anwendungsausschluss nach Absatz 2 entspre-
      chend für diejenigen Bestandteile des Vertrags,
      welche die digitalen Produkte betreffen. Für
      einen Verbrauchervertrag, bei dem der Unter-
      nehmer sich verpflichtet, eine herzustellende Sa-
      che zu liefern, die ein digitales Produkt enthält
      oder mit digitalen Produkten verbunden ist, gilt
      der Anwendungsausschluss nach Absatz 3 ent-
      sprechend für diejenigen Bestandteile des Ver-
      trags, welche die digitalen Produkte betreffen.“
BGBl. 2021, Seite 2132 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2132
                       Artikel 2
                  Änderung des
               Einführungsgesetzes
           zum Bürgerlichen Gesetzbuche
   Dem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bür-
gerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekannt-
machung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494;
1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2114) geändert worden
ist, wird folgender § 57 angefügt:

                         „§ 57

                  Übergangsvorschrift

               zum Gesetz zur Umsetzung
             der Richtlinie über bestimmte
    vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung
    digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen

   (1) Auf Verbraucherverträge, welche die Bereitstel-
lung eines digitalen Produkts zum Gegenstand haben
und ab dem 1. Januar 2022 abgeschlossen wurden,
sind nur die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs
und des Unterlassungsklagengesetzes in der ab dem
1. Januar 2022 geltenden Fassung anzuwenden.

   (2) Sofern nicht in Absatz 3 etwas anderes bestimmt
ist, sind auf vor dem 1. Januar 2022 abgeschlossene
Verbraucherverträge, welche die Bereitstellung eines
digitalen Produkts zum Gegenstand haben, die Vor-
schriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Un-
terlassungsklagengesetzes in der ab dem 1. Januar
2022 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die ver-
tragsgegenständliche Bereitstellung ab dem 1. Januar
2022 erfolgt.
   (3) § 327r des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auf Ver-
braucherverträge anzuwenden, welche die Bereitstel-

lung eines digitalen Produkts zum Gegenstand haben
und ab dem 1. Januar 2022 abgeschlossen wurden.

   (4) Die §§ 327t und 327u des Bürgerlichen Gesetz-
buchs sind auf Verträge anzuwenden, welche ab dem
1. Januar 2022 abgeschlossen wurden.“

                       Artikel 3
                   Änderung des
           Unterlassungsklagengesetzes

   § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Unterlassungs-
klagengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zu-
letzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 23. Juni 2021
(BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, wird wie folgt

geändert:

1. Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c ein-
   gefügt:

  „c) Verbraucherverträge über digitale Produkte,“.

2. Die bisherigen Buchstaben c bis i werden die Buch-
   staben d bis j.

                       Artikel 4

          Änderung des EU-Verbraucher-
          schutzdurchführungsgesetzes

  In § 2 Nummer 1 Buchstabe a des EU-Verbraucher-
schutzdurchführungsgesetzes vom 21. Dezember
2006 (BGBl. I S. 3367), das zuletzt durch Artikel 7 Ab-
satz 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990)
geändert worden ist, wird die Angabe „25 und 26“
durch die Angabe „25, 26 und 28“ ersetzt.

                       Artikel 5

                    Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
                                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                              sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                              Es ist im Bundesgesetzblatt
zu verkünden.
                                 Berlin, den 25. Juni 2021
                                            Der Bundespräsident
                                                 Steinmeier
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                         Die Bundesministerin
                                 der Justiz und für Verbraucherschutz
                                         Christine Lambrecht

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 2123. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes e0ee19ba1d07752d….