Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 431 Mehrere Schuldner einer unteilbaren Leistung

Stand: 10.06.2019

Bund34 Entscheidungen

Schulden mehrere eine unteilbare Leistung, so haften sie als Gesamtschuldner.

§ 430 § 432