Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 431 Mehrere Schuldner einer unteilbaren Leistung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 34
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Stralsund, 07.04.2011 – 6 O 203/10Zitiert von 3
- OLG Düsseldorf, 06.03.2023 – 9 U 149/19
- BGH, 30.04.2020 – I ZB 61/19Grenzen der Zuständigkeit des vollbesetzten Spruchkörpers nach sofortige Beschwerde gegen Entscheidung des Einzelrichters; Räumungsvollstreckung: Rechtsnachfolgeklausel; Fortsetzung des Mietverhältnisses durch überlebenden Mieter; Besitz - Gewahrsam - unmittelbarer Besitz; fiktiver Erbenbesitz; Räumungstitel gegenüber mehreren Mitmietern; Vollstreckung in den Nachlass durch Wegschaffen von GegenständenZitiert von 18
- BGH, 10.12.2014 – VIII ZR 25/14Wohnraummiete: Kündigung gegenüber den Erben des MietersZitiert von 10
- BGH, 05.10.2005 – VIII ZB 52/04Zitiert von 10
- BGH, 29.11.2002 – V ZR 445/01Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 21.01.2026 – 18 U 155/24
- AG Frankfurt am Main, 27.06.2025 – 33076 C 50/25
- AG Frankfurt am Main, 24.11.2023 – 33 C 2124/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 431 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Schulden mehrere eine unteilbare Leistung, so haften sie als Gesamtschuldner.