Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 43 Entziehung der Rechtsfähigkeit

Stand: 10.06.2019

Bund19 Entscheidungen

Einem Verein, dessen Rechtsfähigkeit auf Verleihung beruht, kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er einen anderen als den in der Satzung bestimmten Zweck verfolgt.

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