Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 44 Zuständigkeit und Verfahren
Stand: 10.06.2019
Die Zuständigkeit und das Verfahren für die Entziehung der Rechtsfähigkeit nach § 43 bestimmen sich nach dem Recht des Landes, in dem der Verein seinen Sitz hat.
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