Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 44 Zuständigkeit und Verfahren

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Die Zuständigkeit und das Verfahren für die Entziehung der Rechtsfähigkeit nach § 43 bestimmen sich nach dem Recht des Landes, in dem der Verein seinen Sitz hat.

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