Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 417 Einwendungen des Übernehmers
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 32
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 08.04.2003 – XI ZR 423/01Zitiert von 4
- LG Bonn, 31.05.2005 – 2 O 393/03Zitiert von 1
- VG Stuttgart, 08.11.2007 – 2 K 2708/07Zitiert von 1
- OLG Köln, 13.02.1992 – 1 U 46/91
- LSG Bayern, 09.12.2024 – L 20 KR 389/22
- LAG Berlin-Brandenburg, 17.04.2015 – 6 Sa 1689/14 6 Sa 1735/14, 6 Sa 1689/14, 6 Sa 1735/14Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 23.01.2025 – IX ZR 229/22Berücksichtigung von vollstreckbarem Titel bei Beurteilung der ZahlungsunfähigkeitZitiert von 6
- OLG Schleswig, 06.03.2024 – 9 U 11/23Zitiert von 5
- LG Dessau-Roßlau, 22.10.2021 – 4 O 220/20Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 417 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/417#abs-1 (1) Der Übernehmer kann dem Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, welche sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Gläubiger und dem bisherigen Schuldner ergeben. Eine dem bisherigen Schuldner zustehende Forderung kann er nicht aufrechnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/417#abs-2 (2) Aus dem der Schuldübernahme zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zwischen dem Übernehmer und dem bisherigen Schuldner kann der Übernehmer dem Gläubiger gegenüber Einwendungen nicht herleiten.