Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 416 Übernahme einer Hypothekenschuld
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/416#abs-1 (1) Übernimmt der Erwerber eines Grundstücks durch Vertrag mit dem Veräußerer eine Schuld des Veräußerers, für die eine Hypothek an dem Grundstück besteht, so kann der Gläubiger die Schuldübernahme nur genehmigen, wenn der Veräußerer sie ihm mitteilt. Sind seit dem Empfang der Mitteilung sechs Monate verstrichen, so gilt die Genehmigung als erteilt, wenn nicht der Gläubiger sie dem Veräußerer gegenüber vorher verweigert hat; die Vorschrift des § 415 Abs. 2 Satz 2 findet keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/416#abs-2 (2) Die Mitteilung des Veräußerers kann erst erfolgen, wenn der Erwerber als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Sie muss in Textform geschehen und den Hinweis enthalten, dass der Übernehmer an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt, wenn nicht der Gläubiger die Verweigerung innerhalb der sechs Monate erklärt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/416#abs-3 (3) Der Veräußerer hat auf Verlangen des Erwerbers dem Gläubiger die Schuldübernahme mitzuteilen. Sobald die Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung feststeht, hat der Veräußerer den Erwerber zu benachrichtigen.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 416 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.10.2024 – 1 LZ 2/19 OVG
- LG Bielefeld, 29.08.2024 – 5 O 284/21Zitiert von 1
- LG Bielefeld, 29.08.2024 – 5 O 86/22
- BGH, 29.11.2017 – 5 StR 335/17Strafverfahren wegen Serienbetrugs: Konkurrenzen bei Beteiligung an der Vermittlung des darlehensfinanzierten Kaufs überteuerter Eigentumswohnungen; strafschärfende Berücksichtigung der Auswirkungen der Tat; Ermittlung des jeweiligen Vermögensschadens bei der Bemessung von EinzelstrafenZitiert von 10
- BGH, 16.12.2009 – XII ZR 124/06Zitiert von 4
- BGH, 04.06.2002 – XI ZR 301/01Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG München, 02.06.2025 – 17 U 2376/21
- LG München II, 11.10.2022 – 33 O 10784/21
- OLG München, 05.04.2022 – 33 U 1473/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 416 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.10.2024 Ausfertigung
§ 416 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323)
BGBl. 2024 I Nr. 323
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.