Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 418 Erlöschen von Sicherungs- und Vorzugsrechten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 18
Nach Gewicht
- BGH, 23.06.2017 – V ZR 39/16Schuldübernahme: Alleinige Einwilligungsbefugnis des eingetragenen Eigentümers in die Übernahme einer GrundschuldZitiert von 1
- BGH, 08.05.2015 – V ZR 56/14Erlöschen von Sicherungs- und Vorzugsrechten bei Schuldübernahme: Nichteintritt der gesetzlichen Wirkung durch konkludente Zustimmung des Eigentümers eines verhafteten Grundstücks; Zustimmung der alleinvertretungsberechtigten Person einer übernehmenden GesellschaftZitiert von 7
- BGH, 20.10.2023 – V ZR 9/22Zulässigkeit der Einrede des Erwerbers eines bereits mit einer Sicherungsgrundschuld belasteten Grundstücks wegen des Wegfalls des Sicherungszwecks; Änderung der auf eine vorrangige Grundschuld bezogenen Sicherungsvereinbarung als vormerkungswidrige Verfügung; Übergang der Sicherungsgrundschuld auf den Eigentümer nach einer auf die gesicherte Forderung bezogenen SchuldübernahmeZitiert von 5
- OLG Düsseldorf, 18.04.2011 – I-24 U 157/10
- OLG Brandenburg, 27.04.2016 – 4 U 76/14Zitiert von 1
- OLG Stuttgart, 30.11.2009 – 5 U 86/09
Zuletzt entschieden
- LG München II, 26.07.2023 – 18 O 16670/21Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 18.05.2022 – 2 W 45/21
- OLG Frankfurt am Main, 10.05.2022 – 10 U 241/21
18 Entscheidungen zu § 418 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 418 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/418#abs-1 (1) Infolge der Schuldübernahme erlöschen die für die Forderung bestellten Bürgschaften und Pfandrechte. Besteht für die Forderung eine Hypothek oder eine Schiffshypothek, so tritt das Gleiche ein, wie wenn der Gläubiger auf die Hypothek oder die Schiffshypothek verzichtet. Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn der Bürge oder derjenige, welchem der verhaftete Gegenstand zur Zeit der Schuldübernahme gehört, in diese einwilligt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/418#abs-2 (2) Ein mit der Forderung für den Fall des Insolvenzverfahrens verbundenes Vorzugsrecht kann nicht im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Übernehmers geltend gemacht werden.