Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 413 Übertragung anderer Rechte
Stand: 10.06.2019
Die Vorschriften über die Übertragung von Forderungen finden auf die Übertragung anderer Rechte entsprechende Anwendung, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.