Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 413 Übertragung anderer Rechte

Stand: 10.06.2019

Bund142 Entscheidungen

Die Vorschriften über die Übertragung von Forderungen finden auf die Übertragung anderer Rechte entsprechende Anwendung, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

←§ 412 →§ 414