Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 412 Gesetzlicher Forderungsübergang
Stand: 10.06.2019
Auf die Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes finden die Vorschriften der §§ 399 bis 404, 406 bis 410 entsprechende Anwendung.
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Nach Gewicht
- BAG, 22.09.2020 – 3 AZR 303/18Doppeltreuhand - Insolvenz - RentenanpassungsbedarfZitiert von 17
- ArbG Stuttgart, 11.07.2024 – 4 Ca 1880/24Zitiert von 1
- BAG, 22.09.2020 – 3 AZR 304/18Betriebliche Altersversorgung - Übergang von NebenrechtenZitiert von 7
- LAG Baden-Württemberg, 18.01.2010 – 4 Sa 14/09Zitiert von 1
- BGH, 23.02.2012 – IX ZR 29/11Mieterinsolvenz: Wirkung der Enthaftungserklärung des Insolvenzverwalters gegenüber dem Rechtsvorgänger des Erwerbers der MietwohnungZitiert von 5
- LAG Düsseldorf, 14.03.2018 – 12 Sa 806/17Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 14.07.2026 – X ZR 71/25Verjährungsbeginn und Kenntniszurechnung beim übergeleiteten Schenkungsrückforderungsanspruch wegen Verarmung des Schenkers
- LG Wuppertal, 25.02.2026 – 3 O 143/25
- OLG München, 24.11.2025 – 34 Wx 244/25 e
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