Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 412 Gesetzlicher Forderungsübergang
Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Auf die Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes finden die Vorschriften der §§ 399 bis 404, 406 bis 410 entsprechende Anwendung.
Wird zitiert von 312 Entscheidungen zu § 412 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 22.09.2020 – 3 AZR 303/18Doppeltreuhand - Insolvenz - RentenanpassungsbedarfZitiert von 18
- ArbG Stuttgart, 11.07.2024 – 4 Ca 1880/24Zitiert von 1
- BAG, 22.09.2020 – 3 AZR 304/18Betriebliche Altersversorgung - Übergang von NebenrechtenZitiert von 8
- BGH, 23.02.2012 – IX ZR 29/11Mieterinsolvenz: Wirkung der Enthaftungserklärung des Insolvenzverwalters gegenüber dem Rechtsvorgänger des Erwerbers der MietwohnungZitiert von 6
- LAG Düsseldorf, 14.03.2018 – 12 Sa 806/17Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 23.12.2024 – 18 U 21/23
Zuletzt entschieden
- BGH, 14.07.2026 – X ZR 71/25Verjährungsbeginn und Kenntniszurechnung beim übergeleiteten Schenkungsrückforderungsanspruch wegen Verarmung des Schenkers
- SG Konstanz, 03.07.2026 – S 2 KR 493/26Krankenversicherung - Schadensersatzanspruch der Krankenkasse gegen den Versicherten - Auskunftsanspruch über den Unfallhergang - Geltendmachung im Wege der Leistungsklage - Erfordernis eines sich abzeichnenden Schadensersatzanspruchs gegen Dritte Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LG Wuppertal, 25.02.2026 – 3 O 143/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 412 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.