Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 411 Gehaltsabtretung
Stand: 10.06.2019
Tritt eine Militärperson, ein Beamter, ein Geistlicher oder ein Lehrer an einer öffentlichen Unterrichtsanstalt den übertragbaren Teil des Diensteinkommens, des Wartegelds oder des Ruhegehalts ab, so ist die auszahlende Kasse durch Aushändigung einer von dem bisherigen Gläubiger ausgestellten, öffentlich oder amtlich beglaubigten Urkunde von der Abtretung zu benachrichtigen. Bis zur Benachrichtigung gilt die Abtretung als der Kasse nicht bekannt.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 411 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 12.07.2022 – 2 Sa 250/21
- VG Düsseldorf, 01.12.2003 – 23 K 7549/01Zitiert von 1
- LAG Baden-Württemberg, 27.04.2023 – 10 Sa 7/22Zitiert von 1
- VG Berlin, 12.07.2016 – 3 K 8.16
- OLG Frankfurt am Main, 14.01.2015 – 4 EK 3/14Zitiert von 9
- LG Bielefeld, 11.12.2013 – 16 O 57/12
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 24.07.2013 – 14 A 1407/12Zitiert von 1
- LSG Rheinland-Pfalz, 13.08.2008 – L 4 R 366/07Zitiert von 2
- VG Stuttgart, 26.10.2006 – 17 K 3638/06
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