Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 411 Gehaltsabtretung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 12.07.2022 – 2 Sa 250/21
- VG Düsseldorf, 01.12.2003 – 23 K 7549/01Zitiert von 1
- LAG Baden-Württemberg, 27.04.2023 – 10 Sa 7/22Zitiert von 1
- VG Berlin, 12.07.2016 – 3 K 8.16
- OLG Frankfurt am Main, 14.01.2015 – 4 EK 3/14Zitiert von 9
- LG Bielefeld, 11.12.2013 – 16 O 57/12
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 24.07.2013 – 14 A 1407/12
- LSG Rheinland-Pfalz, 13.08.2008 – L 4 R 366/07Zitiert von 2
- VG Stuttgart, 26.10.2006 – 17 K 3638/06
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 411 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Tritt eine Militärperson, ein Beamter, ein Geistlicher oder ein Lehrer an einer öffentlichen Unterrichtsanstalt den übertragbaren Teil des Diensteinkommens, des Wartegelds oder des Ruhegehalts ab, so ist die auszahlende Kasse durch Aushändigung einer von dem bisherigen Gläubiger ausgestellten, öffentlich oder amtlich beglaubigten Urkunde von der Abtretung zu benachrichtigen. Bis zur Benachrichtigung gilt die Abtretung als der Kasse nicht bekannt.