Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 410 Aushändigung der Abtretungsurkunde

Stand: 10.06.2019

Bund56 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/410#abs-1 (1) Der Schuldner ist dem neuen Gläubiger gegenüber zur Leistung nur gegen Aushändigung einer von dem bisherigen Gläubiger über die Abtretung ausgestellten Urkunde verpflichtet. Eine Kündigung oder eine Mahnung des neuen Gläubigers ist unwirksam, wenn sie ohne Vorlegung einer solchen Urkunde erfolgt und der Schuldner sie aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/410#abs-2 (2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn der bisherige Gläubiger dem Schuldner die Abtretung schriftlich angezeigt hat.

§ 409 § 411