Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 410 Aushändigung der Abtretungsurkunde
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 56
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 24.11.2006 – LwZR 6/05
- BGH, 23.08.2012 – VII ZR 242/11Abtretung von Gewährleistungsansprüchen wegen Werkmängeln: Ausschluss eines Leistungsverweigerungsrechts des SchuldnersZitiert von 7
- AG Erding, 13.02.2023 – 117 C 1149/22
- OLG Köln, 20.09.1999 – 16 U 25/99
- OLG Stuttgart, 21.04.2023 – 5 U 348/21Zitiert von 4
- LG Wiesbaden, 01.12.2020 – 9 O 1365/20Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LG Bonn, 18.12.2024 – 1 O 390/23
- LG Saarbrücken, 07.11.2024 – 13 S 62/24
- OLG Düsseldorf, 21.12.2023 – 3 U 55/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 410 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/410#abs-1 (1) Der Schuldner ist dem neuen Gläubiger gegenüber zur Leistung nur gegen Aushändigung einer von dem bisherigen Gläubiger über die Abtretung ausgestellten Urkunde verpflichtet. Eine Kündigung oder eine Mahnung des neuen Gläubigers ist unwirksam, wenn sie ohne Vorlegung einer solchen Urkunde erfolgt und der Schuldner sie aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/410#abs-2 (2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn der bisherige Gläubiger dem Schuldner die Abtretung schriftlich angezeigt hat.