Art 14 Übertragung der Forderung
Stand: 03.07.2026
Wird zitiert von 19
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 23.12.2022 – 6 U 84/22
- OLG Hamburg, 04.05.2017 – 6 U 133/16
- OLG Düsseldorf, 27.03.2015 – I-16 U 108/14
- BGH, 04.09.2018 – X ZR 14/17Patentfähigkeit einer Erfindung: Anwendbares Recht auf die Überleitung der Rechte an einer Erfindung durch Inanspruchnahme als Diensterfindung durch den Arbeitgeber und durch Vereinbarung zwischen dem Diensterfinder und seinem Arbeitgeber; Stand der Technik im Hinblick auf die unterschiedlichen Zeitzonen beim Hochladen einer technischen Lehre auf einen Webserver - Drahtloses KommunikationsnetzZitiert von 5
- OLG Düsseldorf, 19.07.2018 – 6 U 122/16Zitiert von 1
- OLG Köln, 10.04.2026 – 19 U 36/24
Zuletzt entschieden
- BGH, 12.05.2026 – KZR 6/24Sammelklage-Inkasso bei kartellrechtlichen Schadensersatzansprüchen; Grenzen der Anspruchsbündelung - Sammelklage-Inkasso
- AG Nürnberg, 09.07.2025 – 22 C 1579/25
- LG Dortmund, 26.06.2024 – 8 O 35/22 (Kart)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 14 Rom I-VO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Rom%20I-VO/14#abs-1 (1) Das Verhältnis zwischen Zedent und Zessionar aus der Übertragung einer Forderung gegen eine andere Person („Schuldner“) unterliegt dem Recht, das nach dieser Verordnung auf den Vertrag zwischen Zedent und Zessionar anzuwenden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Rom%20I-VO/14#abs-2 (2) Das Recht, dem die übertragene Forderung unterliegt, bestimmt ihre Übertragbarkeit, das Verhältnis zwischen Zessionar und Schuldner, die Voraussetzungen, unter denen die Übertragung dem Schuldner entgegengehalten werden kann, und die befreiende Wirkung einer Leistung durch den Schuldner.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Rom%20I-VO/14#abs-3 (3) Der Begriff „Übertragung“ in diesem Artikel umfasst die vollkommene Übertragung von Forderungen, die Übertragung von Forderungen zu Sicherungszwecken sowie von Pfandrechten oder anderen Sicherungsrechten an Forderungen.