Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 423 Wirkung des Erlasses

Stand: 10.06.2019

Bund69 Entscheidungen

Ein zwischen dem Gläubiger und einem Gesamtschuldner vereinbarter Erlass wirkt auch für die übrigen Schuldner, wenn die Vertragschließenden das ganze Schuldverhältnis aufheben wollten.

§ 422 § 424