Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 396 Mehrheit von Forderungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 118
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 19.11.2008 – XII ZR 123/07Zitiert von 13
- FG Köln, 01.10.2025 – 3 K 1832/21
- OLG Saarbrücken, 05.08.2020 – 1 U 111/19Zitiert von 2
- FG Niedersachsen, 06.11.2012 – 8 K 147/10
- BGH, 21.03.2018 – VIII ZR 68/17Bestimmtheit des Klagebegehrens: Rückgriff auf die gesetzlichen Anrechnungsbestimmungen bei der Geltendmachung von Mietrückständen auf der Grundlage eines fortgeschriebenen MietkontosZitiert von 76
- BGH, 21.03.2018 – VIII ZR 84/17Bestimmtheit des Klagebegehrens: Rückgriff auf die gesetzlichen Anrechnungsbestimmungen bei der Geltendmachung von Mietrückständen auf der Grundlage eines fortgeschriebenen MietkontosZitiert von 19
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 04.02.2026 – L 11 KR 151/24 KH
- OLG Düsseldorf, 18.12.2025 – 10 U 65/24
- KG, 04.06.2025 – 22 W 19/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 396 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/396#abs-1 (1) Hat der eine oder der andere Teil mehrere zur Aufrechnung geeignete Forderungen, so kann der aufrechnende Teil die Forderungen bestimmen, die gegeneinander aufgerechnet werden sollen. Wird die Aufrechnung ohne eine solche Bestimmung erklärt oder widerspricht der andere Teil unverzüglich, so findet die Vorschrift des § 366 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/396#abs-2 (2) Schuldet der aufrechnende Teil dem anderen Teil außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten, so findet die Vorschrift des § 367 entsprechende Anwendung.