Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 396 Mehrheit von Forderungen

Stand: 10.06.2019

Bund118 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/396#abs-1 (1) Hat der eine oder der andere Teil mehrere zur Aufrechnung geeignete Forderungen, so kann der aufrechnende Teil die Forderungen bestimmen, die gegeneinander aufgerechnet werden sollen. Wird die Aufrechnung ohne eine solche Bestimmung erklärt oder widerspricht der andere Teil unverzüglich, so findet die Vorschrift des § 366 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/396#abs-2 (2) Schuldet der aufrechnende Teil dem anderen Teil außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten, so findet die Vorschrift des § 367 entsprechende Anwendung.

§ 395 § 397