Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 392 Aufrechnung gegen beschlagnahmte Forderung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 26
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Rheinland-Pfalz, 05.12.2018 – L 6 R 464/16
- BGH, 09.03.2005 – VIII ZR 330/03Zitiert von 15
- BGH, 18.12.2003 – VII ZR 315/02Zitiert von 1
- BGH, 11.08.2010 – XII ZR 181/08Prozessführungsbefugnis des Zwangsverwalters: Herausgabeklage für in der Zeit vor Zuschlagserteilung in der Zwangsversteigerung gezogene Nutzungen eines Gewerbegrundstücks nach Aufhebung des ZwangsverwaltungsverfahrensZitiert von 22
- BGH, 23.10.2008 – IX ZR 202/07Zitiert von 9
- BGH, 03.05.2005 – IX ZR 401/00Zitiert von 13
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 02.07.2024 – 4 V 408/24
- AG Flensburg, 29.01.2024 – 90 F 150/19
- VG Stuttgart, 27.07.2017 – 10 K 2902/16
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 392 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Durch die Beschlagnahme einer Forderung wird die Aufrechnung einer dem Schuldner gegen den Gläubiger zustehenden Forderung nur dann ausgeschlossen, wenn der Schuldner seine Forderung nach der Beschlagnahme erworben hat oder wenn seine Forderung erst nach der Beschlagnahme und später als die in Beschlag genommene Forderung fällig geworden ist.