Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 391 Aufrechnung bei Verschiedenheit der Leistungsorte
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/391#abs-1 (1) Die Aufrechnung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass für die Forderungen verschiedene Leistungs- oder Ablieferungsorte bestehen. Der aufrechnende Teil hat jedoch den Schaden zu ersetzen, den der andere Teil dadurch erleidet, dass er infolge der Aufrechnung die Leistung nicht an dem bestimmten Orte erhält oder bewirken kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/391#abs-2 (2) Ist vereinbart, dass die Leistung zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Orte erfolgen soll, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Aufrechnung einer Forderung, für die ein anderer Leistungsort besteht, ausgeschlossen sein soll.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 391 BGB →
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- BGH, 17.12.1998 – VII ZR 272/97Zitiert von 2
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