Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 380 Nachweis der Empfangsberechtigung
Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Soweit nach den für die Hinterlegungsstelle geltenden Bestimmungen zum Nachweis der Empfangsberechtigung des Gläubigers eine diese Berechtigung anerkennende Erklärung des Schuldners erforderlich oder genügend ist, kann der Gläubiger von dem Schuldner die Abgabe der Erklärung unter denselben Voraussetzungen verlangen, unter denen er die Leistung zu fordern berechtigt sein würde, wenn die Hinterlegung nicht erfolgt wäre.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 380 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 10.12.2004 – V ZR 340/03Zitiert von 10
- OLG Hamm, 05.01.2026 – 18 U 119/24
- AG Düsseldorf, 02.09.1998 – 44 C 203/97
- OLG Frankfurt am Main, 22.09.2025 – 3 U 111/23
- LG München I, 02.07.2024 – 14 T 7076/24Insolvenzrecht: Hinterlegung der Vergütung des früheren Insolvenzverwalters bei Ungewissheit über die Person des Gläubigers Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- LG München I, 02.07.2024 – 14 T 6262/24Insolvenzrecht: Anweisung zur Hinterlegung der festgesetzten Verwaltervergütung bei Ungewissheit über die Person des Gläubigers Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- AG Hanau, 15.03.2024 – 32 C 243/21
- OLG Düsseldorf, 24.02.2022 – 20 U 225/13
- KG, 23.06.2020 – 14 U 118/17Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 380 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.