Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 378 Wirkung der Hinterlegung bei ausgeschlossener Rücknahme

Stand: 10.06.2019

Bund95 Entscheidungen

Ist die Rücknahme der hinterlegten Sache ausgeschlossen, so wird der Schuldner durch die Hinterlegung von seiner Verbindlichkeit in gleicher Weise befreit, wie wenn er zur Zeit der Hinterlegung an den Gläubiger geleistet hätte.

§ 377 § 379