Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 376 Rücknahmerecht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 38
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Heidelberg, 03.09.2013 – 2 O 107/13
- BAG, 14.06.2023 – 8 AZR 160/22Anspruch auf Zahlung einer Abfindung - staatsanwaltschaftliche Pfändung dieses Anspruchs in Vollziehung eines strafprozessualen dinglichen Arrests - Zahlungsverzug - Verzugszinsen - Hinterlegung unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme - tarifvertragliche Ausschlussfrist - AuslegungZitiert von 6
- KG, 24.04.2025 – 1 VA 45/24
- BVerfG, 21.04.2016 – 1 BvR 2154/15Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Gebots der Rechtsschutzgleichheit durch Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe für ein BerufungsverfahrenZitiert von 3
- OLG Hamm, 05.01.2026 – 18 U 119/24
- OLG Zweibrücken, 01.12.2015 – 8 U 2/14
Zuletzt entschieden
- BGH, 25.06.2026 – IX ZR 7/24
- OLG Frankfurt am Main, 22.09.2025 – 3 U 111/23
- LG Baden-Baden, 27.06.2025 – 2 S 24/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 376 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/376#abs-1 (1) Der Schuldner hat das Recht, die hinterlegte Sache zurückzunehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/376#abs-2 (2) Die Rücknahme ist ausgeschlossen:
1.
wenn der Schuldner der Hinterlegungsstelle erklärt, dass er auf das Recht zur Rücknahme verzichte,
2.
wenn der Gläubiger der Hinterlegungsstelle die Annahme erklärt,
3.
wenn der Hinterlegungsstelle ein zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner ergangenes rechtskräftiges Urteil vorgelegt wird, das die Hinterlegung für rechtmäßig erklärt.