Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 381 Kosten der Hinterlegung

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Die Kosten der Hinterlegung fallen dem Gläubiger zur Last, sofern nicht der Schuldner die hinterlegte Sache zurücknimmt.

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