Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 381 Kosten der Hinterlegung
Stand: 10.06.2019
Die Kosten der Hinterlegung fallen dem Gläubiger zur Last, sofern nicht der Schuldner die hinterlegte Sache zurücknimmt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 381 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 24.02.2016 – VIII ZR 38/15Handelsgeschäft: Anforderungen an die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit des Käufers; Darlegungs- und Beweislast im Hinblick auf einen bestimmten VerjährungstatbestandZitiert von 14
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.