Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 379 Wirkung der Hinterlegung bei nicht ausgeschlossener Rücknahme

Stand: 10.06.2019

Bund24 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/379#abs-1 (1) Ist die Rücknahme der hinterlegten Sache nicht ausgeschlossen, so kann der Schuldner den Gläubiger auf die hinterlegte Sache verweisen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/379#abs-2 (2) Solange die Sache hinterlegt ist, trägt der Gläubiger die Gefahr und ist der Schuldner nicht verpflichtet, Zinsen zu zahlen oder Ersatz für nicht gezogene Nutzungen zu leisten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/379#abs-3 (3) Nimmt der Schuldner die hinterlegte Sache zurück, so gilt die Hinterlegung als nicht erfolgt.

§ 378 § 380