Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 379 Wirkung der Hinterlegung bei nicht ausgeschlossener Rücknahme
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 24
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 16.03.2006 – 10 U 83/05
- KG, 19.09.2025 – 7 U 3/24
- LG Krefeld, 28.11.2006 – 5 O 256/04
- OLG Celle, 10.07.2003 – 5 U 45/03Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 11.02.2021 – 17 W 2/21Zitiert von 1
- BGH, 09.11.2021 – II ZR 137/20Aktiengesellschaft: Wirksamkeit eines Satzungsänderungsbeschlusses über die Hinterlegung von Vermögen zugunsten unbekannter Aktionäre im Fall der Abwicklung der GesellschaftZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 22.09.2025 – 3 U 111/23
- KG, 24.04.2025 – 1 VA 45/24
- LAG Thüringen, 22.03.2022 – 1 Sa 241/20Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 379 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/379#abs-1 (1) Ist die Rücknahme der hinterlegten Sache nicht ausgeschlossen, so kann der Schuldner den Gläubiger auf die hinterlegte Sache verweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/379#abs-2 (2) Solange die Sache hinterlegt ist, trägt der Gläubiger die Gefahr und ist der Schuldner nicht verpflichtet, Zinsen zu zahlen oder Ersatz für nicht gezogene Nutzungen zu leisten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/379#abs-3 (3) Nimmt der Schuldner die hinterlegte Sache zurück, so gilt die Hinterlegung als nicht erfolgt.