Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 379 Wirkung der Hinterlegung bei nicht ausgeschlossener Rücknahme
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/379#abs-1 (1) Ist die Rücknahme der hinterlegten Sache nicht ausgeschlossen, so kann der Schuldner den Gläubiger auf die hinterlegte Sache verweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/379#abs-2 (2) Solange die Sache hinterlegt ist, trägt der Gläubiger die Gefahr und ist der Schuldner nicht verpflichtet, Zinsen zu zahlen oder Ersatz für nicht gezogene Nutzungen zu leisten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/379#abs-3 (3) Nimmt der Schuldner die hinterlegte Sache zurück, so gilt die Hinterlegung als nicht erfolgt.
Wird zitiert von 26 Entscheidungen zu § 379 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 16.03.2006 – 10 U 83/05
- KG, 19.09.2025 – 7 U 3/24
- LG Krefeld, 28.11.2006 – 5 O 256/04
- OLG Celle, 10.07.2003 – 5 U 45/03Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 11.02.2021 – 17 W 2/21Zitiert von 1
- BGH, 09.11.2021 – II ZR 137/20Aktiengesellschaft: Wirksamkeit eines Satzungsänderungsbeschlusses über die Hinterlegung von Vermögen zugunsten unbekannter Aktionäre im Fall der Abwicklung der GesellschaftZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- BayObLG, 21.07.2026 – 101 VA 88/26 eHinterlegungsverfahren: Unzulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung eines möglichen Empfängers gegen die Annahmeanordnung wegen fehlender Antragsbefugnis Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Frankfurt am Main, 22.09.2025 – 3 U 111/23
- KG, 24.04.2025 – 1 VA 45/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 379 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.