Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 327p Weitere Nutzung nach Vertragsbeendigung
Stand: 01.01.2022
Wird zitiert von 3
- OLG Frankfurt am Main, 08.05.2025 – 5 U 85/22
- BGH, 26.10.2022 – XII ZR 89/21(Wirksamkeit einer Klausel über einen Fernzugriff auf eine vermietete Autobatterie)
- OLG Rostock, 03.12.2024 – 1 U 4/22Zitiert von 2
3 Entscheidungen zu § 327p BGB →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/327p#abs-1 (1) Der Verbraucher darf das digitale Produkt nach Vertragsbeendigung weder weiter nutzen noch Dritten zur Verfügung stellen. Der Unternehmer ist berechtigt, die weitere Nutzung durch den Verbraucher zu unterbinden. Absatz 3 bleibt hiervon unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/327p#abs-2 (2) Der Unternehmer darf die Inhalte, die nicht personenbezogene Daten sind und die der Verbraucher bei der Nutzung des vom Unternehmer bereitgestellten digitalen Produkts bereitgestellt oder erstellt hat, nach der Vertragsbeendigung nicht weiter nutzen. Dies gilt nicht, wenn die Inhalte
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/327p#abs-3 (3) Der Unternehmer hat dem Verbraucher auf dessen Verlangen die Inhalte gemäß Absatz 2 Satz 1 bereitzustellen. Dies gilt nicht für Inhalte nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3. Die Inhalte müssen dem Verbraucher unentgeltlich, ohne Behinderung durch den Unternehmer, innerhalb einer angemessenen Frist und in einem gängigen und maschinenlesbaren Format bereitgestellt werden.