Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 327j Verjährung

Stand: 01.01.2022

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/327j#abs-1 (1) Die in § 327i Nummer 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Bereitstellung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/327j#abs-2 (2) Im Fall der dauerhaften Bereitstellung verjähren die Ansprüche nicht vor Ablauf von zwölf Monaten nach dem Ende des Bereitstellungszeitraums.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/327j#abs-3 (3) Ansprüche wegen einer Verletzung der Aktualisierungspflicht verjähren nicht vor Ablauf von zwölf Monaten nach dem Ende des für die Aktualisierungspflicht maßgeblichen Zeitraums.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/327j#abs-4 (4) Hat sich ein Mangel innerhalb der Verjährungsfrist gezeigt, so tritt die Verjährung nicht vor dem Ablauf von vier Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/327j#abs-5 (5) Für die in § 327i Nummer 2 bezeichneten Rechte gilt § 218 entsprechend.

§ 327i § 327k