Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 321 Unsicherheitseinrede
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 79
Nach Gewicht
- LG Krefeld, 28.03.2008 – 1 S 61/07
- BGH, 11.12.2009 – V ZR 217/08Zitiert von 5
- OLG Hamm, 07.03.2024 – 22 U 86/23
- LG Karlsruhe, 05.04.2023 – 11 T 268/22
- OLG Nürnberg, 28.11.2023 – 3 U 1166/23
- OVG NRW, 19.11.2003 – 13 B 1955/03
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 28.05.2026 – 8 U 14/25
- OLG Brandenburg, 13.05.2026 – 5 U 37/25
- OLG Köln, 12.11.2025 – 26 U 49/24Zitiert von 3
79 Entscheidungen zu § 321 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 321 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/321#abs-1 (1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag vorzuleisten verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrags erkennbar wird, dass sein Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des anderen Teils gefährdet wird. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/321#abs-2 (2) Der Vorleistungspflichtige kann eine angemessene Frist bestimmen, in welcher der andere Teil Zug um Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann der Vorleistungspflichtige vom Vertrag zurücktreten. § 323 findet entsprechende Anwendung.