Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 322 Verurteilung zur Leistung Zug-um-Zug
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/322#abs-1 (1) Erhebt aus einem gegenseitigen Vertrag der eine Teil Klage auf die ihm geschuldete Leistung, so hat die Geltendmachung des dem anderen Teil zustehenden Rechts, die Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung zu verweigern, nur die Wirkung, dass der andere Teil zur Erfüllung Zug um Zug zu verurteilen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/322#abs-2 (2) Hat der klagende Teil vorzuleisten, so kann er, wenn der andere Teil im Verzug der Annahme ist, auf Leistung nach Empfang der Gegenleistung klagen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/322#abs-3 (3) Auf die Zwangsvollstreckung findet die Vorschrift des § 274 Abs. 2 Anwendung.