Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 312e Verletzung von Informationspflichten über Kosten
Der Unternehmer kann von dem Verbraucher Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und sonstige Kosten nur verlangen, soweit er den Verbraucher über diese Kosten entsprechend den Anforderungen aus § 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche informiert hat.
Änderungsverlauf
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27.07.2011 Ausfertigung
§ 312e umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juli 2011 (BGBl. I 1600)
BGBl. 2011 I S. 1600
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29.07.2009 Ausfertigung
§ 312e eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2413)
BGBl. 2009 I S. 2413
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