§ 312e BGB — Verletzung von Informationspflichten über Kosten

Bürgerliches Gesetzbuch

Stand: 28.05.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Unternehmer kann von dem Verbraucher Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und sonstige Kosten nur verlangen, soweit er den Verbraucher über diese Kosten entsprechend den Anforderungen aus § 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche informiert hat.