Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 300 Wirkungen des Gläubigerverzugs
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/300#abs-1 (1) Der Schuldner hat während des Verzugs des Gläubigers nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/300#abs-2 (2) Wird eine nur der Gattung nach bestimmte Sache geschuldet, so geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt auf den Gläubiger über, in welchem er dadurch in Verzug kommt, dass er die angebotene Sache nicht annimmt.