Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 842 Umfang der Ersatzpflicht bei Verletzung einer Person
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 150
Nach Gewicht
- OLG Saarbrücken, 22.12.2022 – 4 U 116/21Zitiert von 1
- OLG München, 10.03.2021 – 10 U 176/20Zitiert von 10
- BFH, 20.07.2018 – IX R 25/17Entschädigung wegen Erwerbsunfähigkeit bei Arbeitslosigkeit, Erwerbsschaden, Verdienstausfall, Wegfall des Anspruchs auf steuerfreie SozialleistungenZitiert von 3
- LSG Baden-Württemberg, 20.03.2007 – L 9 R 917/05Zitiert von 7
- BGH, 08.10.2024 – VI ZR 250/22Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Unfallbedingter Verdienstausfallschaden bei ärztlich bescheinigter ArbeitsunfähigkeitZitiert von 1
- BGH, 25.06.2013 – VI ZR 128/12Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II infolge verletzungsbedingten Wegfalls der Erwerbsfähigkeit als ErwerbsschadenZitiert von 13
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 15.01.2026 – 8 U 3/26 (vormals 12 U 124/24)
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.10.2025 – 5 K 27/23 OVG
- OLG Brandenburg, 07.10.2025 – 3 U 76/21
150 Entscheidungen zu § 842 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 842 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen einer gegen die Person gerichteten unerlaubten Handlung erstreckt sich auf die Nachteile, welche die Handlung für den Erwerb oder das Fortkommen des Verletzten herbeiführt.