Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 248 Zinseszinsen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 45
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Celle, 29.02.2016 – 21 UF 295/15Zitiert von 3
- FG Köln, 22.08.2007 – 13 K 4234/03Zitiert von 2
- OLG Stuttgart, 04.05.2016 – 9 U 230/15Zitiert von 10
- BGH, 19.07.2017 – XII ZB 201/17Versorgungsausgleich: Fondsanteile als Teilungsgegenstand bei der externen Teilung; Berücksichtigung des nachehezeitlichen Wertzuwachses eines auszugleichenden fondsgebundenen AnrechtsZitiert von 20
- OLG Rostock, 08.03.2022 – 4 U 51/21Zitiert von 14
- LG Frankfurt am Main, 26.01.2021 – 2-14 O 396/18
Zuletzt entschieden
- VG Halle, 18.03.2025 – 5 A 699/23 HALZitiert von 2
- BayObLG, 28.02.2024 – 101 MK 1/20Zitiert von 9
- LG Arnsberg, 25.10.2023 – 7 O 531/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 248 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/248#abs-1 (1) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, dass fällige Zinsen wieder Zinsen tragen sollen, ist nichtig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/248#abs-2 (2) Sparkassen, Kreditanstalten und Inhaber von Bankgeschäften können im Voraus vereinbaren, dass nicht erhobene Zinsen von Einlagen als neue verzinsliche Einlagen gelten sollen. Kreditanstalten, die berechtigt sind, für den Betrag der von ihnen gewährten Darlehen verzinsliche Schuldverschreibungen auf den Inhaber auszugeben, können sich bei solchen Darlehen die Verzinsung rückständiger Zinsen im Voraus versprechen lassen.