Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 2342 Anfechtungsklage

Stand: 10.06.2019

Bund13 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2342#abs-1 (1) Die Anfechtung erfolgt durch Erhebung der Anfechtungsklage. Die Klage ist darauf zu richten, dass der Erbe für erbunwürdig erklärt wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2342#abs-2 (2) Die Wirkung der Anfechtung tritt erst mit der Rechtskraft des Urteils ein.

§ 2341 § 2343