Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2342 Anfechtungsklage
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 13
Nach Gewicht
- BGH, 26.04.2023 – IV ZB 11/22Erbscheinsverfahren: Bindungswirkung eines in einem Erbunwürdigkeitsklageverfahren ergangenen rechtskräftigen VersäumnisurteilsZitiert von 3
- OLG Hamm, 12.07.2016 – 10 U 83/15Zitiert von 1
- LG Köln, 04.09.2018 – 30 O 94/15
- OLG Hamm, 20.02.2018 – 10 U 41/17
- BGH, 23.01.2020 – 5 StR 518/19Einziehung des Nachlasses bei Tötung des Erblassers durch den angeklagten ErbenZitiert von 2
- BGH, 11.03.2015 – IV ZR 400/14Erbunwürdigkeit des betreuenden Ehegatten und Testamentserben: Versuchte Tötung des geschäftsunfähigen Erblassers durch Abbruch lebenserhaltender MaßnahmenZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OLG Karlsruhe, 16.01.2023 – 14 W 112/22 (Wx)
- OLG Hamm, 27.10.2022 – 10 U 28/19
- KG, 12.11.2018 – 20 U 132/17
13 Entscheidungen zu § 2342 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2342 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2342#abs-1 (1) Die Anfechtung erfolgt durch Erhebung der Anfechtungsklage. Die Klage ist darauf zu richten, dass der Erbe für erbunwürdig erklärt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2342#abs-2 (2) Die Wirkung der Anfechtung tritt erst mit der Rechtskraft des Urteils ein.