Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 2340 Geltendmachung der Erbunwürdigkeit durch Anfechtung

Stand: 10.06.2019

Bund14 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2340#abs-1 (1) Die Erbunwürdigkeit wird durch Anfechtung des Erbschaftserwerbs geltend gemacht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2340#abs-2 (2) Die Anfechtung ist erst nach dem Anfall der Erbschaft zulässig. Einem Nacherben gegenüber kann die Anfechtung erfolgen, sobald die Erbschaft dem Vorerben angefallen ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2340#abs-3 (3) Die Anfechtung kann nur innerhalb der in § 2082 bestimmten Fristen erfolgen.

§ 2339 § 2341