Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 2309 Pflichtteilsrecht der Eltern und entfernteren Abkömmlinge

Stand: 10.06.2019

Bund18 Entscheidungen

Entferntere Abkömmlinge und die Eltern des Erblassers sind insoweit nicht pflichtteilsberechtigt, als ein Abkömmling, der sie im Falle der gesetzlichen Erbfolge ausschließen würde, den Pflichtteil verlangen kann oder das ihm Hinterlassene annimmt.

§ 2308 § 2310