Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2309 Pflichtteilsrecht der Eltern und entfernteren Abkömmlinge
Stand: 10.06.2019
Entferntere Abkömmlinge und die Eltern des Erblassers sind insoweit nicht pflichtteilsberechtigt, als ein Abkömmling, der sie im Falle der gesetzlichen Erbfolge ausschließen würde, den Pflichtteil verlangen kann oder das ihm Hinterlassene annimmt.
Wird zitiert von 18 Entscheidungen zu § 2309 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 27.06.2012 – IV ZR 239/10Pflichtteilsberechtigung des entfernteren Abkömmlings: Begriff des HinterlassenenZitiert von 6
- BGH, 13.04.2011 – IV ZR 204/09Gesetzliches Erbrecht des entfernteren Abkömmlings bei Enterbung des näheren Abkömmlings; Pflichtteilsberechtigung des entfernteren AbkömmlingsZitiert von 3
- OLG Köln, 11.03.1998 – 13 W 14/98
- LG Hagen, 08.02.2017 – 3 O 171/14Zitiert von 2
- OLG Hamm, 26.10.2017 – 10 U 31/17
- FG Baden-Württemberg, 26.05.2009 – 4 K 1445/07Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 21.11.2024 – 10 U 28/24
- LG München II, 24.07.2024 – 3 O 3026/24
- BGH, 12.06.2024 – IV ZR 404/22Rechtsstreit um eine Nacherbenstellung: Bestimmung des Geschäftswerts bei einer negativen Feststellungsklage
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2309 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.