Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 2337 Verzeihung

Stand: 10.06.2019

Bund14 Entscheidungen

Das Recht zur Entziehung des Pflichtteils erlischt durch Verzeihung. Eine Verfügung, durch die der Erblasser die Entziehung angeordnet hat, wird durch die Verzeihung unwirksam.

§ 2336 § 2338