Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2294 Rücktritt bei Verfehlungen des Bedachten
Stand: 10.06.2019
Der Erblasser kann von einer vertragsmäßigen Verfügung zurücktreten, wenn sich der Bedachte einer Verfehlung schuldig macht, die den Erblasser zur Entziehung des Pflichtteils berechtigt oder, falls der Bedachte nicht zu den Pflichtteilsberechtigten gehört, zu der Entziehung berechtigen würde, wenn der Bedachte ein Abkömmling des Erblassers wäre.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 2294 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- AG Neuss, 13.02.2025 – 134 VI 311/23
- OLG Köln, 03.07.2017 – 2 Wx 147/17
- BGH, 13.04.2011 – IV ZR 204/09Gesetzliches Erbrecht des entfernteren Abkömmlings bei Enterbung des näheren Abkömmlings; Pflichtteilsberechtigung des entfernteren AbkömmlingsZitiert von 3
- BGH, 12.03.2003 – IV ZR 278/02Zitiert von 7
- OLG München, 30.01.2024 – 33 Wx 191/23 e
- OLG Hamm, 28.10.2014 – 15 W 14/14
Zuletzt entschieden
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